Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen rechtswidrig
er Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen rechtswidrig
Spalt, 12.08.2010 - Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen bei der Bestellung von Sicherheiten fordern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.
Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt:
"Nr. 18. Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)".
Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete seine Entscheidung damit, dass Nr. 18 AGB Sparkassen vom gesetzlichen Leitbild abweicht und daher die Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt werden. Nach dem gesetzlichen Leitbild dürften nur diejenigen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die aufgrund vorheriger sorgfältiger Prüfung angemessen und notwendig seien. Von dieser Prüfungspflicht seien die Sparkassen bei der jetzigen Fassung von Nr. 18 AGB Sparkassen entbunden, so dass Aufwendungen ohne jede weitere Einschränkung verlangt werden könnten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte damit vollumfänglich der Auffassung der SfB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Sparkassen-Kunden wird bereits jetzt empfohlen, zuviel gezahlte Auslagen, insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten von ihrer jeweiligen Sparkasse zurück zu fordern", meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Urteil für die SfB erstritten hat.
Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Hohenrainweg 3e
91174 Spalt
www.schutz-vor-banken.de
schutz-vor-banken@t-online.de
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. ist ein Verbraucherschutzverein, der ausschließlich die Interessen der Verbraucher gegen Banken und Finanzdienstleister vertritt und beim Bundesamt für Justiz in die Liste der klagebefugte Einrichtungen eingetragen ist. Hierbei werden u.a. verbraucherschutzwidrige Praktiken von Banken und Finanzdienstleistern gerichtlich verfolgt und eine umfangreiche Aufklärungsarbeit der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet mit dem Ziel, verbraucherschutzwidrige Praktiken entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Europäischen Richtlinien ein und für allemal abzustellen.
Pressekontakt:
Heidrun Jakobs
Kreuzberger Ring 18 a
65205 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 71 69 323
Fax: 0611/ 71 69 342
info@kanzleijakobs.de
Spalt, 12.08.2010 - Deutschlands Sparkassen können ihren Kunden nicht weiter aufgrund Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Auslagen in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere für Auslagen, die die Sparkassen bei der Bestellung von Sicherheiten fordern.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 08.06.2010, Az.: 7 O 466/10 einem Unterlassungsantrag der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. (SfB), Spalt, stattgegeben und Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt.
Nr. 18 der Allgemeinen Bedingungen der Sparkassen lautet wie folgt:
"Nr. 18. Auslagen
Die Sparkasse ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)".
Das Landgericht Nürnberg-Fürth begründete seine Entscheidung damit, dass Nr. 18 AGB Sparkassen vom gesetzlichen Leitbild abweicht und daher die Sparkassenkunden unangemessen benachteiligt werden. Nach dem gesetzlichen Leitbild dürften nur diejenigen Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die aufgrund vorheriger sorgfältiger Prüfung angemessen und notwendig seien. Von dieser Prüfungspflicht seien die Sparkassen bei der jetzigen Fassung von Nr. 18 AGB Sparkassen entbunden, so dass Aufwendungen ohne jede weitere Einschränkung verlangt werden könnten.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgte damit vollumfänglich der Auffassung der SfB. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Sparkassen-Kunden wird bereits jetzt empfohlen, zuviel gezahlte Auslagen, insbesondere bei der Bestellung von Sicherheiten von ihrer jeweiligen Sparkasse zurück zu fordern", meint Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Wiesbaden, die das Urteil für die SfB erstritten hat.
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Datum: 12.08.2010 - 11:47 Uhr
Sprache: Deutsch
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