Vererben oder vermachen?
Der feine juristische Unterschied
(firmenpresse) - sup.- Wem aus einem Nachlass etwas vermacht wird, der ist damit "Vermächtnisnehmer", aber kein Erbe. Dieser feine juristische Unterschied wird häufig übersehen, auch bei der Abfassung von Testamenten. Denn während es beim Vererben um die Aufteilung der gesamten Erbmasse, auch etwaiger Schulden geht, kann mit einem Vermächtnis die Übertragung eines einzelnen Vermögenswertes bestimmt werden. Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, aber z. B. auch um ein wertvolles Instrument, ein Grundstück, um ein Wohnrecht, Mieteinnahmen oder den Verzicht auf eine Forderung handeln. Als "Bedachte" kommen neben natürlichen Personen ebenso rechtsfähige Vereine, Stiftungen oder andere Institutionen in Frage. Eindeutige "Vermächtnisse" oder "Vorausvermächtnisse" an einzelne Miterben können aber auch Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften verhindern. Hilfestellungen zum Vererben und Vermachen gibt die Deutsche Nachlass, (www.deutsche-nachlass.de), deren Experten langjährige Erfahrung bei der Regelung der "letzten Dinge" haben.
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Datum: 16.08.2010 - 16:31 Uhr
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