Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Strassenverkehrsrecht

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ID: 243309

Bei Nichtteilnahme an Aufbauseminar droht Führerscheinentzug



(firmenpresse) - Hat ein Autofahrer 14 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt, wird er zu einer Nachschulung bzw. einem Aufbauseminar aufgefordert. Kommt er dem nicht nach, verliert er seine Fahrerlaubnis. Entscheidend ist dabei der D.A.S. zufolge die Anzahl der Punkte zur Zeit der Anordnung des Seminars.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az. 3 L 526/10.NW

Hintergrundinformation:
Bei ein bis acht Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei kann ein Verkehrsteilnehmer freiwillig ein Aufbauseminar mitmachen. So kann er einmal in fünf Jahren vier Punkte abbauen. Bei neun bis 13 Punkten ist dies auch möglich, hier können durch eine freiwillige Schulung innerhalb von fünf Jahren einmalig zwei Punkte abgebaut werden. Für Fahranfänger in Probezeit gelten Sonderregeln. Hat der Verkehrssünder zwischen 14 und 17 Punkten, wird es ernst: Hier ordnet die Behörde die Nachschulung mit Fristsetzung an. Diese führt nicht mehr zum Punkteabbau. Wird sie nicht wahrgenommen, ist der Autofahrer sehr schnell seine Fahrerlaubnis los. Er kann jedoch sein Konto um zwei Punkte verringern, wenn er zusätzlich zur Nachschulung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnimmt. Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis generell entzogen. Der Fall: Der Punktestand eines Autofahrers hatte im November 2009 14 Punkte erreicht. Im Dezember 2009 wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Da er dem nicht nachkam, wurde ihm im Mai 2010 die Fahrerlaubnis entzogen. Der Autofahrer ging dagegen gerichtlich vor: Sein Punktekonto sei während des Laufs der ihm gesetzten Frist für die Nachschulung auf 13 gesunken, da eine ältere Ordnungswidrigkeit wegen Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfrist gestrichen worden sei. Die Nachschulung könne erst bei 14 Punkten angeordnet werden. Das Urteil: Das Gericht betonte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass § 4 Straßenverkehrsgesetz ab 14 Punkten zwingend die Anordnung eines Aufbauseminars vorschreibe. Maßgeblich sei die Anzahl der Punkte zum Zeitpunkt der Anordnung der Schulung und nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem wegen Nichtteilnahme die Fahrerlaubnis entzogen werde. Im Dezember habe der Verkehrsteilnehmer 14 Punkte gehabt, daher sei die Anordnung rechtens gewesen.


Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010, Az. 3 L 526/10.NW

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Datum: 17.08.2010 - 08:00 Uhr
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