Eigentumsrecht: Fotogebühren für Schloss Sanssouci?
Die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, die u.a. den überregional bekannten und zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Schlosspark von Sanssouci in Potsdam verwaltet, möchte mit Fotografie-Erlaubnissen zusätzliches Geld in die klammen Kassen zur Unterhaltung der aufwendigen Anlagen erwirtschaften. Dazu wurde eine Richtlinie aufgestellt, die vorsieht, dass für Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen die vorherige Zustimmung der Stiftung einzuholen und ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Um die Rechtsauffassung durchzusetzen verklagte die Stiftung u.a. einen Videoverlag, das Bildvermarktungsportal Fotofinder und die Fotografenagentur Ostkreuz auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Müssen Fotoagenturen, die im Auftrag von Hochzeitsgesellschaften, gewerblichen Kunden oder für die eigene Bilddatenbank Fotos von den Parks und Schlössern in Berlin und Brandenburg anfertigen, zukünftig mit Abmahnungen rechnen?
In der ersten Instanz obsiegte die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg in allen drei Verfahren vor dem Landgericht Potsdam (Urt. v. 21.11.2008 – 1 O 161/08, 1 O 175/08 und 1 O 330/08). In der Berufungsinstanz tendierte das Oberlandesgericht Brandenburg jedoch zu einer anderen Auffassung und wies die Klage ab (Urt. v. 18.02.2010 – 5 U 12/09, 5 U 14/09). Nunmehr sind diesbezüglich noch Revisionsverfahren beim 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes anhängig (Az. V ZR 44/10 und V ZR 46/10).
Auf welche Rechte beruft sich die Stiftung?
Die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz durch die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg sind allenfalls aus drei Gründen denkbar: a) aus dem gesetzlichen Urheberrecht, b) aus einem konkludent geschlossenen Vertrag oder c) aus dem Eigentumsrecht.
Ist das Schloss von Sanssouci urheberrechtlich geschützt?
Urheberrechte zugunsten der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg scheiden im vorliegenden Fall aus. Zu einem sind die von der Stiftung verwalteten Schloss- und Parkanlagen von Berlin und Brandenburg gemeinfrei. Das Urheberrecht gewährt dem Urheber nämlich nur für einen begrenzten Zeitraum Schutz. Am Beispiel der Geschichte von Schloss Sanssouci wird diese „Gemeinfreiheit“ anschaulich deutlich: Schloss Sanssouci wurde im Auftrag des preußischen Königs Friedrich II. durch Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff ab 1745 errichtet und 1747 eingeweiht. Kobelsdorff starb 1753. Das war lange bevor es das Urheberrechtsgesetz gab. Selbst nach den Maßstäben des heutigen Urheberrechtsgesetzes wäre das Urheberrecht seit Jahrhunderten abgelaufen. Zum anderen ist die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nicht Urheber von Schloss Sanssouci. Vielmehr wurde die Stiftung als eine Stiftung des öffentlichen Rechts erst durch einen Staatsvertrag vom 23.08.1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet.
Die Frage, ob die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 des Urheberrechtsgesetzes greift, die es trotz bestehender Urheberrechte zulässt, dass öffentlich zugängliche Gebäude fotografiert werden dürfen, ist hier bedeutungslos. Urheberrechte sind ohnehin nicht anwendbar und insofern geht auch die Diskussion über eine eventuelle Panoramafreiheit am Kern des Streitfalles vorbei. Deshalb ist das derzeit noch nicht entschiedene Revisionsverfahren auch beim 5. Senat des Bundesgerichtshofes anhängig, der für Ansprüche aus „Besitz und Eigentum an Grundstücken“ zuständig ist, nicht jedoch bei dem 1. Zivilsenat, der für „Rechtsstreitigkeiten über Urheberrechte“ zuständig ist.
Existieren vertragliche Ansprüche?
Vertragliche Ansprüche kommen in Betracht, wenn es übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentalia negotii) gab. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg argumentiert, dass sich an den Ein- und Ausgängen des Parks sog. Parkordnungen befinden würden, in der die Entgeltlichkeit für das Fotografieren geregelt worden sei. Durch das Passieren der Eingänge sei ein konkludenter Benutzungsvertrag zustande gekommen.
Das Landgericht Potsdam ist dieser Argumentation gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Dies sieht jedoch das Oberlandesgericht Brandenburg anders. Ganz abgesehen davon, dass zwischen den Parteien im Streit stand, ob an allen Parkeingängen überhaupt Parkordnungen aushingen, hatte die Beklagte den Park nach den gerichtlichen Feststellungen nicht selbst betreten. Die Fotos wurden vielmehr von Dritten angefertigt. Allein vor diesem Hintergrund konnte kein Vertrag zustande gekommen sein.
Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob ein Vertrag allein schon durch das bloße Aushängen einer „Parkordnung“ und das anschließende Passieren des Eingangsbereiches einer ansonsten unverschlossenen Parkanlage zustande kommen kann. Kaum ein Besucher dürfte sich nämlich beim Passieren des Eingangsbereiches nach einem für ihn bestimmten Benutzungsvertrag und dessen Regelung erkundigen und diese stillschweigend billigen. Bei lebensnaher Auslegung erscheint deshalb keine Ausnahme von dem alten Rechtsgrundsatz vorzuliegen: „wer schweigt, erklärt nichts mit Rechtsbindungswillen“.
Anspruch aus dem Eigentumsrecht?
Die eigentliche Kernfrage des Streitfalles besteht darin, ob die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg aus dem Eigentumsrecht verlangen kann, die gewerbliche Verwertung von Ablichtungen ihrer Parkanlagen und Gebäuden zu unterlassen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Stiftung tatsächlich Eigentümer ist oder das Objekt nur verwaltet. Sodann stellt sich die Rechtsfrage, ob das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten. In zwei älteren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof diese Frage offen gelassen (BGHZ 44, 228 „Apfelmadonna“ und GRUR 1975, 500 „Schloss Tegel“). Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon damals angedeutet, dass es „das natürlich Vorrecht des Eigentümers“ sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Im Einzelfall könnte dem die Sozialbindung des Eigentums entgegenstehen. Die genaue Abgrenzung der Eigentumsrechte an einer unbeweglichen Sache und den Fotografie-Urheberrechten, d. h. den geistig-schöpferischen Rechten eines Fotografen, sind höchstrichterlich derzeit nicht abschließend geklärt. Insofern bleibt vorerst abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Revision entscheiden wird.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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