Sparpaket vernichtet bestehendes Insolvenzrecht / Fiskusprivileg für das Finanzamt durch die kalte Küche
ID: 252628
(GSV) weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf zum
Haushaltsbegleitgesetz massive Änderungen im Insolvenzrecht
beinhaltet. Sollte diese Änderung erfolgen, würde das bestehende
Insolvenzrecht ausgehebelt - mit fatalen wirtschaftlichen Folgen.
Im Rahmen des sogenannten Sparpaketes ist geplant, die
Finanzverwaltung von dem für alle anderen Gläubiger geltenden
Gleichheitsgrundsatz zu befreien. Somit würde es ermöglicht, dass
Finanzbehörden per Aufrechnung unmittelbar in die Insolvenzabwicklung
hineingreifen dürfen. Dadurch verkürzt sich die Liquidität im
Durchschnitt um mindestens 15%, in Einzelfällen sogar um bis zu 100%;
ein Großteil der zukünftigen Insolvenzverfahren wird daher niemals
eröffnet werden. Der Fiskus begleicht so Altforderungen aus der Zeit
vor der Insolvenz, die eigentlich - genau wie die Ansprüche aller
anderen Gläubiger auch - regulär erst gegen Verfahrensende aus der
sogenannten Verteilungsmasse (§§ 187 ff. InsO) bezahlt worden wären.
Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) war ein Gesetz
mit einer ganz besonders ausgeprägten Gerechtigkeitsbalance. Kein
Faustrecht des Stärkeren und kein Vorteil des Schnelleren. Alle
Gläubiger - in ihrem persönlichen Schaden ohnehin wirtschaftlich
gleichsam betroffen - wurden gleichmäßig und gerecht bedient. Der
Strahl der Gießkanne war an allen Enden für alle Betroffenen gleich
stark. Die InsO sanktionierte sogar rechtswidriges Verhalten eines
Gläubigers, wenn der sich in kritischer Zeit Vorteile verschaffte.
Nun soll mit dem Fiskus ein einziger Gläubiger von diesen
Pflichten befreit werden. Prof. Dr. Hans Haarmeyer,
Vorstandsvorsitzender der Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.
V. ( www.gsv.eu ), verurteilt das scharf: "Dies ist ein offener Bruch
mit allen bisherigen Regelungen gleichheitsgerechten Verhaltens und
zugleich ein bedenklicher Eingriff in Artikel 3 des Grundgesetzes.
Während alle anderen Gläubiger sich auch weiterhin an Recht und
Gesetz halten müssen, wird die Finanzverwaltung von der Einhaltung
dieser zentralen Regelung befreit."
Das geplante Finanzverwaltungs-Privileg bedeutet zugleich das
faktische Ende des so hoch gelobten Insolvenzplanverfahrens und die
Einschränkung der Sanierungsfunktion via Betriebsfortführung. Ein
Ziel der Neuordnung der InsO war seinerzeit, in Not geratenen
Betrieben und deren Mitarbeitern eine Chance für eine positive
Fortführung zu ermöglichen. Über die Durchführung solcher
Insolvenzplanverfahren entscheidet nach gültigem Recht die
Gläubigerversammlung. Mit der geplanten Änderung kann die
Finanzverwaltung als bevorzugtes Mitglied künftig nicht mehr durch
die anderen Gläubiger überstimmt werden.
Die Finanzverwaltung wird nun ihren eigenen Interessen folgend den
Insolvenzplan ablehnen, wenn ihr damit Aufrechnungsmöglichkeiten
entgehen. Damit ist künftig die Finanzverwaltung nicht nur Herr des
Insolvenzverfahrens, sondern zugleich auch Herr der Sanierung, zu der
sie allerdings keinen Beitrag leisten muss - anders als die Masse der
übrigen Gläubiger.
Der GSV fordert die Bundesregierung auf, diese geplante
Gesetzesänderung sofort zurückzunehmen und die vorgesehene
Steuerersparnis auf mehrere Schultern und über die Liquiditätsstrecke
hinweg besser zu verteilen - wobei unbedingt beachtet werden sollte,
dass alle Gläubiger gleichrangig bedient werden. Um über die
Möglichkeiten einer vernünftigen Anpassung der InsO innerhalb eines
runden Tisches zu diskutieren, wird der GSV in Kürze eine Einladung
an alle betreffenden Fachteilnehmer versenden.
Pressekontakt:
GSV-Pressestelle
c/o Laub & Partner GmbH - Jens Heickmann
Kedenburgstraße 44 - D-22041 Hamburg
Fon: 040/656 972-21 - Fax: 040/656 972-50
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Datum: 06.09.2010 - 11:46 Uhr
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