Steuerschulden - Finanzamt - Stundung

Steuerschulden - Finanzamt - Stundung

ID: 255293

Kleinunternehmer haben häufig keine finanzielle Rücklage, da die Umsätze meist gesamt in den Lebensunterhalt oder in die Geschäftstätigkeit fließt. Da ist kein Raum für Ersparnisse vorhanden!
In dieser Lage kommt es öfters vor, dass das Finanzamt die Begleichung von "Steuerschulden" fordert. Hier ist der Kleinunternehmer dann auf die Hoffnung, dass die Finanzverwaltung einer Stundung entspricht, angewiesen.



(firmenpresse) - Stundungen sind aber Ermessungsentscheidungen des Finanzamtes. Gerade hier ist eine gründliche und nachvollziehbare Darlegung von Fakten der Finanzverwaltung gegenüber zwingend notwendig.

Wie auch bei allen anderen Schulden, sollte der Schuldner in diesem Fall auf das Finanzamt zugehen und einen schriftlichen Stundungsantrag stellen.
Wichtig ist bei diesem Stundungsantrag, dass Sie die persönliche Situation exakt darstellen, die auch nachvollziehbar belegt, dass die Steuerschuld momentan aus besonderen Umständen nicht zu begleichen ist, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilraten. Auch der Zeitpunkt, wann die Steuerschuld bezahlt wird, muss angegeben sein.

Kommt es zur einer Ablehnung des Antrages, wird das Finanzamt Ihnen dies schriftlich mitteilen.
In diesem Schriftstück ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltet, die Hinweise darauf gibt, wie man gegen die Ablehnung vorgehen kann. Überprüfen Sie die Gründe der Ablehnung des Finanzamtes.

Stellen Sie nach einer detaillierten Überprüfung fest, dass vom Finanzamt Vorschriften nicht oder falsch angewendet wurden, können Sie Einspruch einlegen.
Wird gegen Ihren Einspruch erneuter Widerspruch vom Finanzamt eingelegt, führt für die Stundung der Steuerschuldzahlung kein Weg an einer Klage vor den Finanzgerichten vorbei.

Ihr Steuerberater kann Ihnen sicherlich einen guten Rat geben und wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch für Sie einsetzen. Sicherlich wird Ihr Steuerberater Ihnen auch die Möglichkeit zur Verlagerung der Rückzahlungsverpflichtung den Rat geben, einen Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamtes zu erwirken.

Ein Vollstreckungsaufschub wird voraussichtlich gewährt werden können, wenn es im Zweifel unbillig wäre, die Steuern zum Fälligkeitstermin einzuziehen.
Unbilligkeit liegt vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner ein unangemessener Nachteil entsteht. Dies wäre zum Beispiel durch Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Fall.



Eine Tilgung ist nur langfristig mit Ratenzahlungen möglich.
Auf diesem Prinzip beruht unser ganzes Wirtschaftssystem.
Eine kurzfristige Lösung gibt es nicht. Selbst eine Insolvenz ist nur eine langfristige Lösung oder der Totalverlust.
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Schuldner- und Insolvenzbetreuung
Bernhard Vitovec
Kölner Straße 603
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Tel: 02151/3261408
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Datum: 09.09.2010 - 21:17 Uhr
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 09.09.2010

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