Privathaftpflicht: Was müssen Eltern bei ihren Kindern eigentlich beachten?
Kinder stellen viel Unfug an. Logisch, sie müssen alles ausprobieren, schließlich sind die ersten Jahre entscheidend für das ganze weitere Leben. Wenn die Kleinsten mal einen Schaden verursachen, kann die richtige Privathaftpflicht auch helfen.

(firmenpresse) - Kinder haben einen schier unstillbaren Bewegungsdrang, für ihre Entwicklung ist toben, rennen, klettern und alles Andere ernorm wichtig. Nicht auszuschließen, dass dabei schon mal das eine Malheur geschehen kann. Jona ist mit seinem Fahrrad unterwegs. Schließlich hat zu seinem fünften Geburtstag ein nagelneues Captain-Sharky-Fahrrad bekommen. Das muss natürlich ausgiebig getestet werden. Schließlich kann er sich schon seit zwei mit einem Fahrrad fortbewegen. Seine Mama begleitet ihn dabei, denn Jona kann noch nicht die Gefahren des Straßenverkehrs richtig einschätzen.
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Unterwegs gerät Jona über eine Wurzel, die den Gehweg beschädigt hat, ins Straucheln. Dabei stürzt er gegen die Seitentür eines Autos. Eine dicke Delle ist die Folge. Der Autobesitzer stellt nun Ansprüche an die Mutter. Doch die besinnt sich auf die rechtliche Betrachtung: Jona hat das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet und ist noch gar nicht deliktfähig. Folglich bleibt der Pkw-Besitzer auf seinem Schaden sitzen, denn der Mutter kann man nur schwerlich die Verletzung der Aufsichtspflicht nachsagen.
Allerdings biete sich auch außerhalb der rechtlichen Seite für die Mutter, eine Einigung zu treffen. Denn ihre Privathaftpflicht verfügt über einen wesentlichen Einschluss: Übernahme von Schäden durch deliktunfähige Kinder. Je nach Gesellschaft können dafür z. B. bis zu 5.000 Euro pro Versicherungsfall von der Privathaftpflicht übernommen werden. Letztendlich ist es auch eine Frage der moralischen Verpflichtung. Auch wenn Jona und seine Mutter erstens keine Schuld trifft und zweitens keine rechtliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung besteht, so kann man doch den nachbarschaftlichen Frieden damit retten.
Darüber hinaus ist die Altersgrenze für deliktunfähige Kinder im Straßenverkehr noch weitaus höher. Erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahres können Kinder für einen Schaden verantwortlich gemacht werden, der im Straßenverkehr verursacht wird. Klassisches Beispiel sind die beiden acht- und neunjährigen Nachbarskinder, die dem davon rollenden Ball auf die Straße folgen. Das herannahende Auto kann nur durch einen Crash in die parkenden Autos die Katastrophe verhindern.
Nicht jeder Tarif der Privathaftpflicht bietet diesen Leistungsbaustein mit an. Für Eltern ist es ratsam, sich über diesen zusätzlichen Versicherungsschutz Gedanken zu machen, damit auch bei kleinen Schäden immer der Frieden gewahrt bleibt. Denn ein Geschädigter Dritter wird seinen Frust über einen nicht bezahlten Schaden wohl noch lange zur Schau tragen.
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