Todesstrafe und Tyrannenmord – Was die Philosophie beitragen kann
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„Die Hinrichtung des ehemaligen irakischen Diktators Saddam Hussein am 30. Dezember des vergangenen Jahres hat einmal mehr den Ausschlag gegeben, kontroverse Debatten über das Für und Wider der Todesstrafe in Gang zu setzen. Mit einem Übermaß an diplomatischer Vorsicht seitens der Bundeskanzlerin und den Meilensteinbekundungen in der demokratischen Entwicklung seitens des US-Präsidenten muss die Frage erlaubt sein, von welchen Rechtsbegriffen die westlichen Industrienationen eigentlich geleitet werden.
Doch nicht nur die medienwirksam aufbereitete Exekution Saddams, sondern auch die zum Teil nur halbherzig an eine breitere Öffentlichkeit gebrachten Vollstreckungen von Todesurteilen und euphemistisch als „Pannen“ bezeichneten Vorkommnissen bei Exekutionen in einigen US-Bundesstaaten und anderen Ländern führen zur Notwendigkeit der Beschäftigung mit der Frage, ob es aus Gründen der Strafgerechtigkeit (die oberstes Prinzip einer jeden Strafzumessung bzw. einer jeden zu Zwecken der Bestrafung ergriffenen Maßnahme ist und sein soll, um „Gleiches mit Gleichartigem“ zu vergelten) notwendig und unabdingbar ist, für willentliche Tötungsdelikte an Staatsbürgern die Todesstrafe zu verhängen und selbige auch zu vollstrecken.
Gerade im Zusammenhang der Verurteilung Saddams jedoch stellt sich im gleichen Atemzug noch eine zweite, dieser Tage allerdings nahezu überhaupt nicht diskutierte Frage, nämlich diejenige nach der Strafbarkeit von (abgesetzten oder gestürzten) Herrschern überhaupt. Es macht nämlich durchaus Sinn zu überlegen, ob es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich überhaupt vertretbar ist, das ehemalige Oberhaupt eines Staates zu richten, und zwar zunächst einmal unabhängig davon, wie dessen ihm überantwortete und zustehende Gewaltausübung in der Lenkung des Staates bzw. in der ihm kraft Amtes obliegenden Staatsführung (inklusive Gesetzgebung) zu beurteilen sein mag. Oder anders: Ist es dem Volk des ehemaligen Staatsoberhauptes oder einem vom Volk in Kraft gesetzten Gerichtshof gestattet, demgemäss Urteil zu fällen und zu verhängen? Oder sind möglicherweise nur „überstaatliche“ Institutionen dazu berechtigt?“
Der gesamte Artikel findet sich in der aktuellen Januarausgabe des E-Journals, das sich auf der Homepage des Unternehmens oder unter abo@philosophiemonatsbrief.de kostenfrei abonnieren lässt. Zusätzlich werden Fragen zu den Grenzen staatlicher Überwachung des Bürgers beleuchtet, sowie der Themenbereich Mobbing, die leidige Frage, ob man über Hitler lachen dürfe, aber auch rechtliche und moralische Argumente pro und contra Schwangerschaftsabbruch. - Wer schon vorab einen Blick auf die Publikation werfen will, dem steht z.B. die Ausgabe 12 unter www.philosophiemonatsbrief.de/Philosophiebrief_12-06.pdf als Download zur Verfügung. Alle anderen Vormonate finden sich darüber hinaus im Online-Archiv.
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Apeiron Philosophieberatung, gegründet von der Bonner Philosophin Renate Miethner, ist ein dezidiert philosophisch ausgerichtetes Beratungsunternehmen. Renate Miethner studierte Philosophie an der Rheinischen Friedrich-Wilhems-Universität Bonn und arbeitete ausführlich über Kant und die erkenntnistheoretischen Ansätze des deutschen Idealismus. Seit 2005 praktiziert sie philosophische Beratung für Unternehmer, Führungskräfte, Journalisten, Politiktreibende und Privatpersonen. Renate Miethner ist seit Februar 2006 Herausgeberin des „Philosophiemonatsbriefes“ (ISSN 1863-7396). Die aktuelle Pressemappe des Unternehmens kann abgerufen werden unter www.philosophieberatung.de/Pressemappe_Apeiron_Philosophische_Beratung.pdf
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