Rechtsschutzversicherung: Tipps zum Umgang mit Parken und Abschleppen
Häufig ein Fall für die Rechtsschutzversicherung: der Streit ums Parken und Abschleppen nimmt immer größere Ausmaße an.

(firmenpresse) - Die tägliche Verkehrsflut lässt vor allem in den Innenstädten größerer Metropolen in Deutschland wenig Freiraum zu: Oftmals ist der Verkehr zäh, es ist kein Vorankommen möglich und Parkplätze sind oft Mangelware. Da ist der Streit um die sichere Unterbringung des eigenen Fahrzeuges in manchen Fällen vorprogrammiert. Nicht zuletzt muss sich auch die Rechtsschutzversicherung mit dem Problem auseinandersetzen, da viele Bürger mittlerweile zur Durchsetzung ihrer Interessen den Rechtsanwalt bemühen.
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Die Situation ist nicht unbekannt: Man kommt nach Hause und der eigene Parkplatz ist besetzt. Ärgerlich, denn man möchte die Einkäufe entladen und muss sich auch noch einen weiter entfernten Parkplatz suchen. Frei ist nur noch das um die Ecke gelegene Parkhaus, für die Unterbringung bis zum nächsten Morgen darf man auch noch tief in die Tasche greifen. Das lässt sich der betroffene Parkplatzbesitzer nicht gefallen. Er kann den entsprechenden Pkw von seinem Parkplatz abschleppen lassen. Kosten für den Mehraufwand wie z. B. entstandene Parkgebühren kann er zusammen mit den vorauslegten Kosten für den Abschleppdienst notfalls gerichtlich geltend machen.
Ein Parkplatz am Seitenstreifen und das noch in unmittelbarer Nähe der Einkaufsstraße? So ein Glücksfall. Der Fahrer fährt auf den Parkplatz zu, setzt den Blinker, passiert die Parklücke und möchte rückwärts einparken. Da schießt urplötzlich ein anderer Pkw-Fahrer in die Lücke und der zuerst eingetroffene Fahrer hat das Nachsehen. Wer schneller ist, gewinn, oder? Mitnichten, sagen die Gerichte. Auch wer an einem Parkplatz vorbeifährt und mit dem Blinker die Parkabsicht anzeigt, hat definitiv Vorrang. Hier reicht schon das unmittelbare Erreichen des Parkplatzes aus, um seine Rechte geltend zu machen.
"Parkplatz nur für Kunden. Unbefugt abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt." Dieser Warnhinweis ist mittlerweile auf jedem Firmengelände angebracht, da sonst die Kundenparkplätze rasch von Dauerparkern zugestellt werden. Und das ist auch rechtens. Der Eigentümer von den betroffenen Gewerbeparkplätzen darf abschleppen lassen, unabhängig davon, ob noch ausreichend Parkraum zur Verfügung steht. Manche Firmen haben sich sogar schon mit Abschleppunternehmen zusammengeschlossen. Allerdings kann diese Praxis schnell zu einem Fall für die Rechtsschutzversicherung werden. Wenn man für den auszulösenden Pkw deutlich mehr als 120 Euro beträgt, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Allerdings sollte man als betroffener Fahrzeughalter sehr gut die umliegenden Parkplätze anschauen. Nicht selten stellt das Abschleppunternehmen die Fahrzeuge einfach dort ab. Und dann ist man im Glück: Einsteigen und abfahren ist dann natürlich erlaubt.
Solche Fälle sind in Deutschland keine Seltenheit, da der Gewerbetreibende natürlich den Anspruch hat, dass nur berechtigte Fahrzeuge dort parken. Vorsicht ist geboten, wenn unter dem Warnhinweis noch eine Telefonnummer vermerkt ist: Dann kann man davon ausgehen, dass der Parkplatz in jedem Fall überwacht wird.
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Datum: 05.10.2010 - 15:02 Uhr
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