Saisonkennzeichen: Nur auf Privatgrundstück überwintern / Bußgeld und Punkt in Flensburg für Abstellen auf öffentlichem Gelände / Polizei ahndet unerlaubte Spritztouren / Probefahrt nur mit Kurzkennzeichen
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Saisonkennzeichen-Besitzer in Deutschland. Rund 1,6 Millionen Biker,
Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen aus Kostengründen die
Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum.
Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt - etwa
04 -10 (= April bis Oktober).
"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten
Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen, oder im
öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich
Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. "Wer's trotzdem tut,
riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und Bußgeld sowie einen
Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei." Eine unerlaubte
Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und
entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-,
haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen, erläutert TÜV
Rheinland-Fachmann Sander.
Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) sollte nach
Möglichkeit nicht in den Zeitraum der nutzungsfreien Phase fallen.
Wenn das der Fall ist, müssen sie unverzüglich während des ersten
Monats der nächsten Nutzungsperiode nachgeholt werden.
Der Nutzungszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf Monaten
im Jahr kann nicht aufgeteilt werden - etwa vier Monate im Winter und
weitere zwei Monate im Frühjahr.
Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt
sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle
informieren.
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Datum: 12.10.2010 - 10:00 Uhr
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