Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
Kündigung des Mietvertrages: Anwalt oft unnötig
BGH, Az. VIII ZR 271/09
Hintergrundinformation:
Bei einem Gerichtsverfahren trägt bekanntermaßen die unterlegene Partei auch die Kosten für den Anwalt der Gegenseite. Sobald es aber um außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes geht, ist die Lage nicht mehr so eindeutig. Werden durch die Geltendmachung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches außergerichtliche Rechtsanwalts-Kosten verursacht, muss die Gegenseite diese ersetzen. Werden außergerichtliche Anwaltskosten durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gehenden Anspruchs ausgelöst, können sie nur als sogenannter Verzugsschaden geltend gemacht werden. Der Einsatz eines Anwaltes muss jedoch im konkreten Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Gesetzliche Regelungen dazu enthält das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Fall: Ein gewerblicher Großvermieter hatte einem Mieter fristlos gekündigt, weil dieser mit zwei Monatsmieten im Rückstand war. Als der Mieter die Wohnung nicht räumte, wurde Klage eingereicht - auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Kündigungsschreiben - 402,82 Euro. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten für das Kündigungsschreiben vom Mieter nicht zu erstatten seien. Für einen gewerblichen Großvermieter sei es nicht erforderlich oder zweckmäßig, für eine derart einfache Rechtshandlung einen Anwalt zu beauftragen. Die Anwaltskosten stellten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, der dem Vermieter durch die ausgebliebene Mietzahlung entstanden wäre. In einfach gelagerten Fällen müsse ein gewerblicher Großvermieter auch dann keinen Anwalt einsetzen, wenn er selbst keine Rechtsabteilung besitze.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2010, Az. VIII ZR 271/09
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Datum: 12.10.2010 - 14:31 Uhr
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