Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug

Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug

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Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks SachbezugEs bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug

(firmenpresse) - Frankfurt, 21. Oktober 2010. Essenmarken und Restaurantschecks werden seit Jahrzehnten von Unternehmen eingesetzt, um Mitarbeiter flexibel zu verpflegen. In zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH), als oberste deutsche Finanzgerichtsbarkeit, bereits 1975 entschieden, dass Restaurantschecks mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind, sofern die einschlägigen Regelungen der Lohnsteuerrichtlinie eingehalten werden: BFH Urteil VI R 174/73, BStBl II 1976, S. 50, und BFH Urteil VI R 94/72, BStBl II 1975, S. 486.

Essensgeldzuschuss als Restaurantschecks steuerfrei
Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR) steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von Essens- oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Nicht Verrechnungswert der Essensmarke sondern amtlicher Sachbezugswert gilt
Die Lohnsteuerrichtlinie stellt für eine steuerkonforme Handhabung eine Billigkeitsregelung auf. Wenn ein Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks leistet, die vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, kann die mit der Essensmarke erworbene Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie erfüllt sein (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR): Dazu ist u.a. erforderlich, dass für den Restaurantscheck tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Ferner, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und dass der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt. Im Jahr 2010 darf der Wert der Essensmarke daher maximal 5,90 Euro betragen.

Keine Änderung der Rechtsprechung
Diese Regelungen und die BFH-Rechtsprechung haben weiterhin Bestand und wurden durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 nicht in Frage gestellt oder gar aufgehoben. Das Urteil des FG Düsseldorf erging zu einem Einzelfall, in dem verschiedene Indizien für einen Missbrauch von Restaurantschecks unter Verstoß gegen die Lohnsteuerrichtlinien vorlagen. Die Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.



Ganz unabhängig davon sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter bei der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks regelmäßig auf die Einhaltung der Lohnsteuerrichtlinien hinweisen.

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