Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug
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Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug
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Frankfurt, 21. Oktober 2010. Essenmarken und Restaurantschecks werden seit
Jahrzehnten von Unternehmen eingesetzt, um Mitarbeiter flexibel zu verpflegen.
In zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH), als oberste deutsche
Finanzgerichtsbarkeit, bereits 1975 entschieden, dass Restaurantschecks mit dem
Sachbezugswert zu bewerten sind, sofern die einschlägigen Regelungen der
Lohnsteuerrichtlinie eingehalten werden: BFH Urteil VI R 174/73, BStBl II 1976,
S. 50, und BFH Urteil VI R 94/72, BStBl II 1975, S. 486.
Essensgeldzuschuss als Restaurantschecks steuerfrei
Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 7
Nr. 4 LStR) steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von
Essens- oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
Nicht Verrechnungswert der Essensmarke sondern amtlicher Sachbezugswert gilt
Die Lohnsteuerrichtlinie stellt für eine steuerkonforme Handhabung eine
Billigkeitsregelung auf. Wenn ein Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von
Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks leistet, die vom
Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt und von einer Gaststätte oder
vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung
genommen werden, kann die mit der Essensmarke erworbene Mahlzeit mit dem
Sachbezugswert bewertet werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen der
Lohnsteuerrichtlinie erfüllt sein (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR): Dazu ist u.a.
erforderlich, dass für den Restaurantscheck tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben
wird. Ferner, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in
Zahlung genommen wird und dass der Verrechnungswert der Essensmarke den
amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 ?
übersteigt. Im Jahr 2010 darf der Wert der Essensmarke daher maximal 5,90 ?
betragen.
Keine Änderung der Rechtsprechung
Diese Regelungen und die BFH-Rechtsprechung haben weiterhin Bestand und wurden
durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 nicht in
Frage gestellt oder gar aufgehoben. Das Urteil des FG Düsseldorf erging zu einem
Einzelfall, in dem verschiedene Indizien für einen Missbrauch von
Restaurantschecks unter Verstoß gegen die Lohnsteuerrichtlinien vorlagen. Die
Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Ganz unabhängig davon sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter bei der Ausgabe von
Essensmarken oder Restaurantschecks regelmäßig auf die Einhaltung der
Lohnsteuerrichtlinien hinweisen.
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Datum: 21.10.2010 - 10:01 Uhr
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