Studienplatzklage Pichon verhilft Kurzentschlossenen zum Wunsch-Studium

Studienplatzklage Pichon verhilft Kurzentschlossenen zum Wunsch-Studium

ID: 284783
(firmenpresse) - Es ist entschieden: Das alljährliche Rennen um die begehrtesten Studienplätze. Wer kein Glück hatte und nun mit einer Absage der ZVS da steht, sollte den Traum vom Wunsch-Studium nicht aufgeben! Manchmal besteht noch die Möglichkeit, über das Losverfahren nachzurücken. Klappt auch das nicht, heißt die Alternative: Den gewünschten Studienplatz einzuklagen.

Recklinghausen, 27. Oktober 2010 - Das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte ist im deutschen Grundgesetz verankert. Als Koryphäe auf dem Gebiet des Hochschulrechts weiß Rechtsanwalt René Pichon: "Viele wissen von diesem Recht gar nichts. Ihnen ist nicht klar, dass §12 des Grundgesetzes ihnen die freie Auswahl ihrer Ausbildung zusichert." Dementsprechend wird von diesem Recht häufig kein Gebrauch gemacht, oft wird eine Absage schlicht akzeptiert. Pichon ist seit über 35 Jahren im Hochschulrecht aktiv und kennt die Materie wie kein Anderer. Seine Erfahrung: Mittels einer Studienplatzklage lassen sich bspw. lange Wartezeiten, wie sie vorrangig im Bereich Medizin anfallen, umgehen. Größte Hürde bei der Zulassung zu einem Medizin-Studium ist übrigens der hoch angesetzte Numerus Clausus. Hier wird ein nahezu perfektes Abitur vom Bewerber verlangt, die geforderten Werte bewegen sich zwischen 1,0 und 1,4.

Eine Studienplatzklage funktioniert wie folgt: Entweder hat man sich bereits für den Wunsch-Studienplatz beworben und eine Absage erhalten oder eine Bewerbung zum Studienplatz wurde erst gar nicht gestellt. Eine Studienplatzklage ist somit nicht an eine vorherige Bewerbung gebunden. Was man in jedem Fall machen muss, ist einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der jeweiligen Hochschule zu stellen. Da auf diesen Antrag wieder eine Absage zurückkommt, muss der Studieninteressierte oder Anwalt daraufhin einen Eilantrag einleiten - die einstweilige Anordnung. Danach fällt die Zuständigkeit in die Hände der Gerichte. Jeder Kläger wird vor dem Gericht gleich behandelt, so dass auch jeder Kläger die gleichen Chance auf eine außerkapazitäre Zulassung hat.



Die Chancen einer Studienplatzklage hängen von dem jeweiligen Studiengang ab. Medizin-Studienplätze können mit einer prozentualen Erfolgsquote von 50 - 70 % eingeklagt werden. Bei den Psychologen liegt diese Quote bei nahezu 100%. Auch die Kosten einer Studienplatzklage sind sehr variabel. Bei weniger aufwändigen Klagen, die mit einem Verfahren auskommen, beziffern sich die Kosten auf 600 EUR. Deutlich kostenintensiver wird es bei einer Studienplatzklage Medizin. Hier müssen die Kläger mit 6.000 - 7.000 EUR rechnen.

Ein Tipp für alle diejenigen, die sich jetzt noch kurzfristig für eine Studienplatzklage entscheiden: Ranhalten, die heiße Phase läuft!
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die in Recklinghausen ansässige Kanzlei Pichon & Pichon Rechtsanwälte betreut seit mehr als 35 Jahren erfolgreich Mandanten im Bereich des Hochschulrechts. Kopf der Kanzlei ist der Fachanwalt für Verwaltungsrecht René Pichon, der neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch als Notar aktiv ist.



PresseKontakt / Agentur:

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Datum: 27.10.2010 - 17:31 Uhr
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Ansprechpartner: René Pichon
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Recklinghausen


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