EU-weite Bußgeldvollstreckung / Jetzt werden auch Auslandsknöllchen eingetrieben
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in Deutschland vollstreckt werden. Wer im Ausland beispielsweise zu
schnell unterwegs war, kann jetzt zu Hause zur Zahlung gezwungen
werden. Der ADAC hat zum neuen Vollstreckungsabkommen die wichtigsten
Fragen für Autofahrer zusammengestellt:
Ab welchem Betrag wird vollstreckt?
Es werden Geldsanktionen einschließlich Verfahrenskosten ab einem
Betrag von mindestens 70 Euro vollstreckt.
Werden auch Führerscheinentzug, Fahrverbot und Punkte vollstreckt?
Nein. Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland
verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten nur im Tatortland.
Wie läuft das Vollstreckungsverfahren ab?
Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der ein dort nicht bezahltes
Knöllchen in Deutschland vollstrecken will, prüft das Bundesamt für
Justiz (BfJ) die Zulässigkeit der Vollstreckung. Der Betroffene wird
hierzu angehört und kann in der Anhörung oder im Einspruch gegen den
Bewilligungsbescheid darlegen, weshalb die Vollstreckung unzulässig
ist. Ohne Einwände wird der Bescheid rechtskräftig und zur Zahlung
fällig. Wird nicht freiwillig gezahlt, folgt die Zwangsvollstreckung.
Wann lehnt das BfJ das Vollstreckungshilfeersuchen ab?
Das BfJ wird die Vollstreckung verweigern, wenn sie unzulässig
ist. Dies ist u. a. dann der Fall,
- wenn das Verfahren in einer für ihn nicht verständlichen Sprache
durchgeführt wurde,
- wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über
seine Rechte belehrt wurde,
- wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos
Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der
Fahrer gewesen zu sein.
Kann sich der Betroffene gegen die Vollstreckung wehren?
Ja. Stellt das BfJ nach erster Prüfung des
Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest,
wird dem Betroffenen eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt. Auch
gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Im
Rahmen dieser Anhörung kann der Betroffene geeignete Nachweise (z.B.
Einspruchsschreiben) vorlegen, aus denen sich ergibt, dass eine
Vollstreckung nicht zulässig wäre.
Werden auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern vollstreckt?
Nein.
Kann rückwirkend vollstreckt werden?
Ja. Maßgebend ist das Ausstellungsdatum des ausländischen
Bußgeldbescheides. Bescheide, die ab 28. Oktober 2010 erlassen
werden, kommen also auch dann zur Vollstreckung, wenn die zugrunde
liegende Tat viele Monate vorher begangen wurde.
Was droht bei Wiedereinreise ins Tatortland?
Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und
Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar. Zu einer
Vollstreckung kann es dort zum Beispiel im Rahmen einer
Verkehrskontrolle kommen.
Weitere Hinweise zu diesem Thema gibt es vom ADAC unter
www.adac.de/Auslandsbussgeld . Inwieweit es tatsächlich zu einer
rigorosen Vollstreckungspraxis in Deutschland kommen wird, ist
derzeit ungewiss. Das aufwändige Verfahren und die Tatsache, dass der
Vollstreckungserlös im Vollstreckungsstaat (Deutschland) bleibt,
könnten dem entgegenstehen. Im Zweifel rät der ADAC Betroffenen die
Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Pressekontakt:
ADAC-Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Maximilian Maurer
Tel.: +49(0)89 76 76 2632
Email: maximilian.maurer@adac.de
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Datum: 28.10.2010 - 12:51 Uhr
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