Die familienrechtliche Regelung des Namensrechts
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Die Namensgebung bestimmt einen wichtigen Teil der menschlichen Identität. Dementsprechend sind Namensrechte nicht nur im geschäftlichen Alltag von Bedeutung, sondern auch Gegenstand des Familienrechtes. Die familienrechtlichen Regelungen zum Namensrecht schildert die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen.
Die gesetzliche Regelung des Ehenamens findet ihren Ursprung in § 1355 BGB. Seit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1991 den gesetzlichen Zwang zur Führung eines gemeinsamen Namens aufgehoben hat, steht es den Eheleuten frei, einen gemeinsamen Ehenamen auszuwählen oder darauf zu verzichten. Entscheidet sich ein Ehepaar gegen einen gemeinsamen Ehenamen, führen beide Ehepartner ihren vorehelichen Namen weiter.
Die Entscheidung zur Führung eines gemeinsamen Namens sollten Eheleute dem Standesbeamten beim Eheschluss mitteilen. Versäumen sie zu diesem Zeitpunkt die Abgabe der notwendigen Erklärung, kann sie später in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Zulässige Ehenamen sind der Name der Ehefrau oder derjenige des Ehemannes. Seit 1993 ist es untersagt, einen Doppelnamen als Ehenamen auszuwählen, sofern in der Geburtsurkunde eines Ehegatten kein Doppelname als Geburtsname eingetragen ist. Der Gesetzgeber hat damit auf die Gefahr der Bildung unhandhabbarer Bandwurmnamen reagiert.
Ehepartner, deren Name nicht zum Ehenamen wird, dürfen ihn dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Wird die Ehe geschieden oder verstirbt ein Ehepartner, kann der Ehegatte den Ehenamen beibehalten oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen.
Kinder erwerben ihren Namen durch Geburt. Ihr Vorname wird gemeinsam von den Eltern bzw. der zur alleinigen Sorge berechtigten Person bestimmt. Der Name muss in jedem Fall das Geschlecht des Kindes zutreffend bezeichnen. Zudem sind solche Namen unzulässig, die anstößigen oder unverständlichen Charakters sind, sowie den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben.
Für den Nach- bzw. Familiennamen des Kindes finden folgende Regelungen Anwendung:
Neugeborene Kinder erhalten gemäß § 1616 BGB den Ehenamen ihrer Eltern. Tragen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, wird danach unterschieden, ob ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt oder nicht.
Verfügen die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht, legen sie entweder den väterlichen oder mütterlichen Namen als den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten fest. Doppelnamen aus beiden Elternnamen sind, ebenso wie beim Ehenamen, unzulässig.
Gelangen die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes zur einvernehmlichen Namensentscheidung, überträgt das zuständige Familiengericht einem Elternteil das alleinige Bestimmungsrecht über den kindlichen Familiennamen. Der Familienname des erstgeborenen Kindes kommt auch für alle später geborenen gemeinsamen Kinder seiner Eltern zu Anwendung.
Verfügt ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht und führt keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, wird sein Name zum Zeitpunkt der Kindsgeburt gemäß § 1617 zum Geburtsnamen des Kindes.
Eine nachträgliche Änderung des kindlichen Familiennamens kann aufgrund Vaterschaftsanfechtung, Einbenennung, Adoption und Änderungen im Sorgerecht zustande kommen. Tritt dieser Fall nach Vollendung des fünften Lebensjahres ein, bedürfen Namensänderungen der Zustimmung des Kindes.
Im konkreten Einzelfall können namensrechtliche Bestimmungen und Streitigkeiten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, bei denen ein professioneller Rechtsbeistand angeraten ist, um berechtigte Interessen bestmöglich und effektiv umzusetzen.
Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter steht ihren Mandanten in Bergen auf Rügen mit langjähriger Erfahrung und fachlicher Professionalität in allen familienrechtlichen Belangen zur Seite. Für weiterführende Ratschläge und Informationen steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.
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Datum: 02.11.2010 - 11:29 Uhr
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