Auffahrunfall nach Spurwechsel
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Die Beweisaufnahme in der Vorinstanz hatte ergeben, dass der Kläger allenfalls fünf Sekunden vor dem Unfallereignis auf den Fahrstreifen der Beklagten gewechselt sei. Aufgrund dieses unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrspurwechsel und dem Auffahren sei der normalerweise bestehende Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden entkräftet. Vielmehr spreche dieser Geschehensablauf für einen Sorgfaltsverstoß des Klägers beim Wechsel der Fahrspur, so dass er auch den daraus resultierenden Schaden zu tragen habe, so die Richter. Ein Mitverschulden der Beklagten oder eine Mithaftung aufgrund der sog. Betriebsgefahr bestehe nicht.
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Datum: 02.11.2010 - 16:21 Uhr
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