Pferdeversicherung: Wichtige Tipps um Rund ums Recht
Große Tiere wie z. B. Pferde brauchen einen separaten Versicherungsschutz, um im Schadensfall die Ansprüche der Geschädigten befriedigen zu können. Die Pferdeversicherung bietet umfangreichen Schutz für den Pferdehalter.

(firmenpresse) - Als Pferdehalter ist einem in der Regel bewusst, dass man zur Absicherung gegen Schadensersatzansprüche eine gesonderte Pferdeversicherung benötigt, die vom Pferd verursachte Schäden reguliert und auch den Schadensersatzanspruch auf Rechtmäßigkeit prüft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt die Haftung in der Regel beim Pferdehalter, es kann aber auch Ausnahmesituationen geben, wenn das Verhalten Dritter eine erhebliche Einwirkung auf das Pferd selber darstellt.
Informationen zur Pferdehaftpflicht finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/pferdeversicherung.html
Pferde sind im Straßenverkehr keine Seltenheit. Gerade in ländlichen Gegenden trifft man immer wieder Ross und Reiter, die bei einem Ausritt am Straßenrand entlang traben. Hier besteht eine besonders hohe Sorgfaltspflicht der Reiter. Verhält sich aber ein Kraftfahrer der Situation nicht angepasst, so muss er sich ein Teilverschulden anrechnen lassen. Wird z. B. die Straße mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und es kommt zu einer Vollbremsung, so liegt bei einem Unfall die Alleinschuld nun nicht mehr beim Pferdehalter: Die Pferdeversicherung wird die Sachlage genau prüfen - durch das Fahrverhalten kann sich das Pferd erschreckt haben.
Wer einen Dritten auf seinem Pferd reiten lässt, sollte sich darüber informieren, wie sich der fremde Reiter in der Handhabung mit Pferden ist. Kommt es nämlich bei einem unsicheren Reiter zu einem Unfall, so wird der Pferdehalter keineswegs aus der Verantwortung entlassen. Vielmehr haftet er allein, wenn es zu einem Schaden kommt.
"Reiten auf eigene Gefahr" - das ist auf vielen Reiterhöfen oder anderen Anlagen zu lesen, die Pferde oder Ponys zum Reiten zur Verfügung stellen. Damit möchte der Pferdehalter oder Reitstallbetreiber zwar den Ausschluss der Haftung bewirken, allerdings ist nach der Ansicht des OLG Hamm diese Haftungsregelung unwirksam. Ein Beispiel: Auf einen integrativen Bauernhof mit Spielplätzen und Außengastronomie besteht für Kinder, auch auf Ponys zu Reiten. Diese werden entweder von den Eltern geführt oder auch von den Kindern aus der Nachbarschaft, die auf dem Hof helfen. Kommt es mit einem Pony zu einem Unfall, steht der Betreiber des Hofes nach wie vor in der Haftung. Auch ein Tritt durch ein Pony mit der daraus resultierender Verletzung eines Kindes lässt sich von der Haftung mit dem eingangs beschriebenen Hinweis nicht auf die Eltern abwälzen.
Bildquelle: Martin Büdenbender, www.pixelio.de
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Datum: 03.11.2010 - 15:31 Uhr
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