Arbeitsrechtler zum Fall Nonnenmacher: Bei Täuschung ist die HSH-Nordbank nicht zur Zahlung einer A

Arbeitsrechtler zum Fall Nonnenmacher: Bei Täuschung ist die HSH-Nordbank nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet (mit Bild)

ID: 292162

(ots) -
- Arbeitsrechtler Dr. Stefan Seitz: "Bei Täuschung ist die
HSH-Nordbank nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet."
- Aufsichtsrat unter Zugzwang. Fristlose Kündigung innerhalb von
14 Tagen

"Ist der pflichtwidrige Umgang mit den Verträgen der
Sicherheitsfirma Prevent erwiesen, dann ist die fristlose Kündigung
von Herrn Dirk Jens Nonnenmacher gerechtfertigt. Eine Abfindung muss
dann nicht gezahlt werden", sagt der Kölner Arbeitsrechtler Dr.
Stefan Seitz, dessen Kanzlei zu den größten Arbeitsrechtskanzleien
Deutschlands gehört.

HSH-Nordbank-Chef Nonnenmacher soll laut Recherchen des Spiegel im
Umgang mit Verträgen der Sicherheitsfirma Prevent bankinterne
Zeichnungsvorschriften verletzt haben. Darüber hinaus soll er
Verträge trotz Nachfrage den Landesregierungen Hamburg und Kiel
vorenthalten haben. Entsprechend haben die Landesregierungen von
Hamburg und Schleswig-Holstein den Aufsichtsratsvorsitzenden der HSH
Nordbank aufgefordert, die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine
Trennung vom Vorstandsvorsitzenden Dirk Jens Nonnenmacher herbei zu
führen und den Vorstandsvorsitz der HSH Nordbank AG neu zu besetzen.

HSH Nordbank unter erheblichem Zeitdruck

Der Aufsichtsrat und die Anteilseigner der HSH Nordbank stehen
nach Angaben von Rechtsanwalt Seitz jetzt unter Zugzwang: "Die
fristlose Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen.
Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung. Dies
war im Fall Nonnenmacher spätestens mit Erscheinen des
Spiegel-Artikels am Montag der Fall."

Aktienrecht erschwert zusätzlich Abfindungszahlung an Nonnenmacher

Die HSH darf nach dem "Mannesmann-Urteil" grundsätzlich keine
Abfindung zahlen, wenn diese Zahlung juristisch nicht gerechtfertigt
ist. Dazu Seitz: "Würde Nonnenmacher jetzt trotz des in der


Öffentlichkeit bekannten pflichtwidrigen Verhaltens statt einer
fristlosen Kündigung eine Abfindung erhalten, so könnten
Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat bestehen. Darüber
hinaus bestünde das strafrechtliche Risiko einer Untreue".

Über Dr. Stefan Seitz

Dr. Stefan Seitz ist Gründungspartner von Schlütter Bornheim
Seitz, eine im Wirtschaftsrecht international tätige Kanzlei. Zu den
Mandanten gehören namhafte Dax-Unternehmen sowie große und
mittelständische Unternehmen aus allen Branchen. Das Kerngeschäft der
Kanzlei sind Unternehmensumstrukturierungen, Arbeitsrecht,
Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht. Am Kölner Stammsitz arbeiten
insgesamt 30 Rechtsanwälte, davon allein 16 Arbeitsrechtler.

Weitere Informationen unter www.sbs-koeln.de



Pressekontakt:
Kerstin Bahlert
Stockheim Media
Tel.: 0221-42075-29
kb@stockheim-media.com

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Datum: 10.11.2010 - 10:26 Uhr
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