Cyber-Diebstahl: Strafbarkeitslücke bei virtuellen Gegenständen schließen!
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Cyber-Diebstahl: Strafbarkeitslücke bei virtuellen Gegenständen schließen!
'Da laut dem Strafgesetzbuch nur bewegliche Sachen gestohlen werden können, greift der Tatbestand des Diebstahls bei virtuellen Gegenständen nicht. Der Richter musste aufgrund dieser Strafbarkeitslücke eine Strafbarkeit über Umwege konstruieren. Das ist keine saubere Lösung', moniert Rene Zoch, 2. Vorsitzender von 'no abuse in internet' (naiin). Die gemeinnützige Einrichtung, die sich der Bekämpfung von Internet-Kriminalität widmet, fordert daher die Strafbarkeit derartigen 'virtuellen Diebstahls' klar zu regeln. 'Denn im Prinzip darf eigentlich niemand für etwas bestraft werden, was nicht ausdrücklich im Gesetz unter Strafe gestellt ist. Es gilt das Analogieverbot', so Zoch.
Das Amtsgericht Augsburg hatte den 16-jährigen Angeklagten zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Obendrein muss er den durch die Plünderung der Online-Spielcharaktere entstandenen Schaden in Höhe von 1.000 Euro wiedergutmachen. Der zuständige Richter, der nach dem Urteil selbst auf die Strafbarkeitslücke aufmerksam machte, hatte sich in dem aktuellen Fall behelfsmäßig auf den Straftatbestand der unbefugten Datenveränderung berufen.
Weitere Informationen unter www.naiin.org
Über naiin
naiin - no abuse in internet (Aussprache: 'nein') wurde am 18. August 2000 von Vertretern der Zivilgesellschaft, Internet-Wirtschaft und Politik gegründet. Als gemeinnützige Nichtregierungsorganisation setzt sich naiin seitdem weltweit gegen alle Formen der Online-Kriminalität sowie für die Stärkung von Bürgerrechten und für einen verbesserten Verbraucher- und Datenschutz im Internet ein. Dabei ist naiin dank seiner gemeinsam von Netzgemeinde und Internet-Wirtschaft finanziell getragenen Struktur so einzigartig wie unabhängig. So unterstützen weltweit bereits zahlreiche Unternehmen und zahllose Verbraucher die Organisation.
naiin betreibt eine der weltweit größten Internet-Beschwerdestellen, bei der Nutzer illegale Inhalte, auf die sie im Internet zufällig gestoßen sind, beanstanden können. In seinen Eigenschaften als Selbstregulierungs- sowie Verbraucherschutzorganisation geht naiin den eingehenden Beschwerden nach und ergreift technische sowie juristische Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte und deren Urheber. Dabei arbeitet naiin weltweit mit Internet-Diensteanbietern - so genannten Providern - und mit Strafverfolgungsbehörden zusammen. In Deutschland ist die Beschwerdestelle für illegale Internet-Inhalte direkt unter www.beschwerdestelle.deerreichbar.
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Datum: 11.11.2010 - 15:15 Uhr
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