Wechseln ohne sich zu ärgern
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Wechseln ohne sich zu ärgern
Kfz-Versicherung
ADAC: Autofahrer sollen erst kündigen, wenn der neue Vertrag
? Vor dem Wechsel die Versicherungsbedingungen und -leistungen vergleichen. Billig ist nicht immer gut. Möglicherweise hat der aktuelle Versicherer inzwischen einen neuen Tarif, der günstiger ist als der bestehende. Dabei Angaben wie Zahl der Fahrer und die jährliche Fahrleistung prüfen.
? Den alten Vertrag zum 1. Januar erst kündigen, wenn der neue unter Dach und Fach ist. Grund: Anbieter müssen bei der Haftpflichtversicherung zwar jeden Kunden akzeptieren und dürfen die Police grundsätzlich nicht verweigern. Bei der Teil- und Vollkasko sind Versicherer jedoch frei und dürfen Verträge auch ablehnen. Deshalb sollten Autofahrer vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert, wie der augenblickliche Versicherer.
? Das Kündigungsschreiben sollte generell per Einschreiben/Rückschein abgeschickt werden.
? Wer den 30. November zur Kündigung verpasst, bekommt eine zweite Chance, wenn sich die Versicherungsprämie erhöht, ohne dass ein Schadenfall hierfür die Ursache ist. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht von einem Monat besteht z.B. wenn die Versicherung durch eine Änderung der Typ- und Regionalklassen teurer wird.
? Wer von der Vollkasko in die Teilkasko wechseln möchte, ist nicht in jedem Fall billiger dran. Das liegt daran, dass die Prämienhöhe der Vollkasko durch den Schadenfreiheitsrabatt beeinflusst wird, während es in der Teilkasko keinen Schadenfreiheitsrabatt gibt.
Die Selbstbeteiligung kann bei der Vollkasko und bei der Teilkasko unterschiedlich hoch sein. Auch der Verzicht auf eine Selbstbeteiligung ist möglich. Oft sind die Prämienunterschiede zwischen den Selbstbeteiligungen aber gar nicht so hoch, so dass sich in diesen Fällen eine höhere Selbstbeteiligung kaum lohnt.
Rückfragen:
Jochen Oesterle
089/ 76 76-3474
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Datum: 11.11.2010 - 15:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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