Jeder dritte Verein in Dresden mit ungültiger Satzung
ID: 301879
Das kann teuer werden: Jeder dritte Verein in Dresden mit ungu?ltiger Satzung
Jeder dritte Verein in Dresden mit ungültiger Satzung(firmenpresse) - Der Sozialberater Uwe B. Werner (42) hat in einer Untersuchung erschreckende
Erkenntnisse zu Tage gefördert: "Mehr als jeder dritte gemeinnu?tzige Verein in
Dresden hat gravierende Fehler in der Satzung", erklärt Werner, der mit seiner
Firma Caveo Vereine und Institutionen bei der Gru?ndung und der Satzungs- und
Konzeptionserstellung berät.
"Solche Fehler in den Satzungen können dazu fu?hren, dass den Vereinen die
Gemeinnu?tzigkeit aberkannt wird und sie im Nachhinein Körperschaftssteuer
zahlen mu?ssen", so Werner. Dies könne unter Umständen ru?ckwirkend fu?r
mehrere Jahre gelten. Da in diesem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
und die Aufsichts- und Informationspflicht des Vorstandes verletzt wurde, kann
dieser unter Umständen u?ber das bestehende Vereinsvermögen hinaus
zusätzlich noch persönlich in Haftung genommen werden.
Häufigster Fehler in der von Werner zufällig ausgewählten Stichprobe Dresdner
Vereine war eine veraltete Regelung mit folgendem Wortlaut: "Bei Auflösung
des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach Begleichen der Schulden zu
steuerbegu?nstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet ... u?ber den gemeinnu?tzigen Zweck, dem das Vereinsvermögen
zugefu?hrt werden soll. Beschlu?sse u?ber die ku?nftige Verwendung des Vermögens
du?rfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgefu?hrt werden."
Dass nach dieser Regelung das Finanzamt ausdru?cklich beteiligt werden sollte,
rettete die Gemeinnu?tzigkeit nicht. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofes reicht es fu?r eine satzungsmäßige Vermögensbindung nicht
aus zu regeln, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins fu?r
steuerbegu?nstigte Zwecke zu verwenden ist und die Beschlu?sse der
Mitgliederversammlung erst ausgefu?hrt werden du?rfen, wenn das Finanzamt sie
"abgesegnet" hat.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof wird der ermäßigte
Umsatzsteuersatz fu?r gemeinnu?tzige Körperschaften (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
nur gewährt, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die
sogenannte Vermögensbindung nach § 61 AO erfu?llt, also zumindest eine
Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei
Zweckänderung enthält.
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Datum: 23.11.2010 - 14:31 Uhr
Sprache: Deutsch
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Dresden
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