Unterhaltsverpflichtung in der Ehe: der Familienunterhalt
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Öffentliches Interesse erfahren Unterhaltspflichten meist im Zusammenhang mit geschiedenen Ehen oder nichtehelichen Kindern. Weniger aufmerksamkeitserregend und dennoch ebenso wichtig ist die eheliche Familienunterhaltspflicht, über die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter aus Bergen auf Rügen berichtet.
Das Familienrecht lässt den Eheleuten freie Hand in der Gestaltung ihres Zusammenlebens. Entscheiden sie sich dafür, einem Ehegatten die Haushaltsführung und dem anderen die Erwerbstätigkeit zu überlassen, erfüllt auch die Arbeit der Haushaltsführung die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. Der haushaltsführende Ehegatte hat einen Anspruch auf Wirtschafts- und Taschengeld zur eigenen Verfügung gegen den erwerbstätigen Ehepartner. Sein Umfang soll den finanziellen Verhältnissen der Familie entsprechen.
Gehört die Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung zur ehelichen Lebensplanung, unterliegt der haushaltsführende Ehepartner nur dann einer familienrechtlichen Verpflichtung zur Tätigkeitsaufnahme, wenn aufgrund besonderer Umstände der Familienunterhalt nicht anders sichergestellt werden kann. In diesem Fall kann der Familienunterhalt rechtlich bedeutsamer sein, als das Recht des Ehepartners, sein Berufsleben den eigenen Vorstellungen entsprechend zu gestalten.
Sind beide Ehegatten voll oder teilweise erwerbstätig, besteht eine Verpflichtung zur finanziellen Teilhabe am Familienunterhalt, die sich aus ihrem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen der Familie ergibt.
Ein bedeutsamer Bereich des familiären Unterhalts ist die Verpflichtung der Ehegatten, die angemessene Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen. Der Kindesunterhalt erfolgt in der Regel nicht als Geldleistung, sondern in Form von Naturalleistungen. Eltern kommen ihrer Unterhaltsverpflichtung nach, indem sie Nahrung, Kleidung und Wohnraum bereitstellen und dem Kind eine altersangemessene Beteiligung am sozialen Leben ermöglichen. Als Unterstützung dieses Naturalunterhalts erhalten sie das staatliche Kindergeld.
Volljährige, unverheiratete Kinder werden familienrechtlich dem minderjährigen Nachwuchs gleichgestellt, bis sie das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sobald sie ihre allgemeine Schulbildung abgeschlossen haben, erlangt die Verpflichtung der Eltern, die berufliche Erstausbildung zu finanzieren, Bedeutung. Als Teil des Kindesunterhaltes sind sie gesetzlich angehalten, ihren Kindern eine fähigkeitsentsprechende berufliche Bildung zu ermöglichen.
Die Unterhaltsverpflichtung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Erstausbildung. Möchte ein Kind nach ihrem erfolgreichem Abschluss einen weiteren beruflichen Abschluss anstreben, liegt dessen Unterstützung im freien Ermessen der Eltern.
Das elterliche Recht, über die Unterhaltsform zu bestimmen, bleibt bis auf gerichtlich verfügte Ausnahmen auch bei volljährigen Kindern erhalten. So können Eltern im Normalfall nicht von Kindern für die Finanzierung einer Wohnung in Anspruch genommen werden, wenn sie ihnen ein Zimmer im eigenen Haus vorhalten. Eine monetäre Auszahlungsverpflichtung besteht insofern auch gegenüber volljährigen Kindern nicht.
Schließen volljährige Kinder ihre Erstausbildung ab, unterliegen die Eltern nur dann einer Unterhaltspflicht, wenn diese trotz aller zumutbaren Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden. Zumutbar ist in diesem Zusammenhang auch eine bundesweite Stellensuche um eine Arbeitsstelle, die der beruflichen Qualifikation nicht voll entspricht.
Bestehen rechtliche Probleme oder Fragen bezüglich der Verpflichtung zum Familienunterhalt, ist allen Betroffenen anzuraten, kompetente Familienrechtsexperten aufzusuchen. Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen ist ihren Mandanten seit vielen Jahren eine verlässliche, jederzeit professionelle Anlaufstelle für familienrechtliche Fragestellungen.
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Datum: 26.11.2010 - 14:33 Uhr
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