Auslandsgeschäft hat seinen Preis

Auslandsgeschäft hat seinen Preis

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Auslandsgeschäft hat seinen PreisAuslandsgeschäft hat seinen Preis

(firmenpresse) - Mehr als jeder dritte Euro wird in Deutschland über den Außenhandel verdient. Viele Mittelständler fahren dabei volles Risiko. Weil sie möglichst schnell und unbürokratisch loslegen wollen, verzichten sie bei den Verträgen auf international erfahrene Anwälte und juristisch geschulte Übersetzer. Die billigste Lösung ist oft die teuerste. Das musste auch ein Messgerätehersteller aus Baden- Württemberg feststellen, der Frankreich als neuen Markt für sein Druckmessgerät erschließen wollte. Schnell wurde er mit einem Handelsvertreter aus dem Elsass einig, der den Markt für ihn aufrollen sollte. Das Geschäft lief gut an. Doch nach sechs Monaten trudelten reihenweise Beschwerden ein. Die Kunden klagten über mangelnden Service, schlechte Behandlung und nicht eingehaltene Zusagen. Der Mittelständler aus Deutschland sprach seinem Handelsvertreter umgehend die Kündigung aus. Und erlebte eine böse Überraschung. Der nach französischem Recht geschlossene Vertrag sicherte dem "Agent Commercial" noch einen Schadensersatzanspruch von hochgerechnet zwei Jahresprovisionen zu, in diesem Fall fast 450.000 Euro. Diese Summe musste das deutsche Unternehmen zahlen, völlig unabhängig davon, ob die von dem Handelsvertreter ursprünglich betreuten Kunden noch Umsatz mit ihm machten. Mit einem nach deutschem Recht geschlossenen Vertrag wäre auf das Unternehmen keine Forderung in dieser Höhe zugekommen.

Mit Schulenglisch globale Grenzen austesten

"So wie dem Messgerätehersteller aus Baden-Württemberg ergeht es vielen Mittelständlern", urteilt Peter Hille, Rechtsanwalt und Chef des juristischen Sprachdienstleisters FORIS lingua
aus Bonn. "Obwohl das Auslandsgeschäft mit hohen finanziellen Risiken verbunden ist, verhandeln Mittelständler ihre Verträge gerne auf eigene Faust." Weil es schnell gehen muss und nicht zu teuer werden soll, verzichten sie darauf, Verträge mit international erfahrenen Juristen wasserdicht aufzusetzen. Stattdessen nutzen sie Textbausteine alter Verträge oder Musterverträge aus dem Internet und glauben mit ihren Sprachkenntnissen aus der Schulzeit oder dem juristisch unbeleckten Übersetzungsbüro um die Ecke schon auf der sicheren Seite


zu sein. "Eine Gewährleistungsregelung wird so plötzlich zu einer Garantiezusage, mit ungleich höherer Haftung. Für den Verkäufer kann das im Haftungsfall hohe Kosten bedeuten", sagt
Rechtsanwalt Emil Epp von der deutsch-französischen Rechtsanwaltskanzlei Epp, Gebauer & Kühl in Baden-Baden

Oft knallt es, wenn unterschiedliche Rechtssysteme aufeinandertreffen

"Im Grunde ist beim Übersetzen juristischer Texte der Vergleich der beiden Rechtssysteme die
Hauptbeschäftigung", betont Rechtsanwalt Epp. In Frankreich etwa kennt man keine Grundschuld, dort gibt es nur die Hypothek. Wer nicht aufpasst, hat schnell einen
Handelsvertreter (Voyageur Représentant Placier) mit arbeitnehmerähnlichen Rechten auf der Gehaltsliste, der teuer abgefunden werden muss. Und: In Frankreich gelten Geschäftsabschlüsse bereits ab der Einigung als rechtsbindend - während in Deutschland
vielfach noch Formalitäten einzuhalten sind wie etwa ein Eintrag ins Handelsregister oder das Einholen einer notariellen Beglaubigung.

Deckungsgleiche Rechtsbegriffe gibt es manchmal gar nicht

Zwar existiert mit dem UN-Kaufrecht bereits ein einheitlicher Rechtsstandard für internationale Handelsgeschäfte. "Doch von einem einheitlichen Rechtsverständnis sind wir im Welthandel noch weit entfernt", betont auch Volker Bongardt, Geschäftsführer der TML Services in Monheim, die weltweit Maschinen für die Bau-, Minen- und Hüttenindustrie
ausliefert, wartet und repariert. "Wir haben Geschäftspartner in 60 Ländern und prüfen bei unseren Verträgen sehr genau, ob die juristischen Begriffe, die wir und unsere Kunden im Kopf
haben, sich auch wirklich decken. Wenn dem nicht so ist, muss unser Übersetzer entweder den Ausdruck in der Ausgangssprache belassen oder ihn in einer erklärenden Fußnote möglichst
genau umschreiben."

Wenn internationale Verträge zu Kompromissen werden

Generell gilt: Bei grenzüberschreitenden Verträgen müssen der Ort der Gerichtsbarkeit, das
anzuwendende materielle Recht und die Vertrags- und damit auch Gerichtssprache stets festgelegt werden. "In der Praxis ringt man häufig mit seinen Geschäftspartnern um eine
Kompromisslösung", berichtet Bongardt. "Denn jeder will natürlich sein nationales Recht und seine Muttersprache durchsetzen." Weil das nicht geht, suchen die Unternehmen nach dem gemeinsamen Nenner, der von beiden Parteien als fair angesehen wird. Peter Hille empfiehlt: "Wenn zum Beispiel deutsches Recht gelten soll, als Vertragssprache aber Englisch gewählt
wird, empfiehlt es sich, eine Begriffsliste mit Übersetzungen ins Deutsche aufzustellen und mit
dem ausländischen Geschäftspartner zu vereinbaren, dass die Interpretation des deutschen Begriffs als verbindlich gilt."

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Datum: 29.11.2010 - 11:55 Uhr
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