Schenkungen bei Undank zurückfordern? Schenkungsvertrag sorgt vor
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. "Geschenkt ist ge¬schenkt, wieder holen ist gestohlen", so heißt im Volksmund eine Rechtsansicht. Ganz grob betrach¬tet ist auch etwas Wahres dran. Doch gibt es auch Situationen, in denen der Schenker seine großzügigen Gaben zurückfordern kann.
Wer sicher gehen will, sollte bei größeren Schenkungen ein Rückforderungsrecht in einem Schenkungsvertrag vereinbaren. In einem solchen Vertrag kann vereinbart werden, dass das Geschenk an bestimmte Forderungen geknüpft ist, die näher zu definieren sind.
Nach einer „missglückten Schenkung“ kann der Erblasser auch ein Testament errichten und den Beschenkten enterben. Ist der Beschenkte ein Erbe der ersten Ordnung, z.B. ein Kind des Erblassers, so hat er zwar Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser besteht aber nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich sollte der Erblasser bei Schenkungen eine Klausel in den Schenkungsvertrag mit aufnehmen, nach der sich der Beschenkte den Wert der Schenkung auf etwaige Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen muss.
Wer nachher keine bösen Überraschungen erleben will, sollte vor einer Schenkung einen Notar aufsuchen und mit ihm besprechen, wie die Interessen in einem Schenkungsvertrag gewahrt werden können.
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Datum: 30.11.2010 - 12:13 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 30.11.2010
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