Mit Ski und Snowboard ist der Schwung hangaufwärts besonders kritisch
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Mit Ski und Snowboard ist der Schwung hangaufwärts besonders kritisch
"Anders als in Deutschland gehen die Gerichte in Österreich, jedenfalls derzeit noch nicht von einer erhöhten Betriebsgefahr durch Snowboardfahrer aus", erklärt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch Partner in Innsbruck und mahnt: "Das ist allerdings kein Freibrief für österreichische Pisten." So werde auch hier vom Snowboarder besondere Aufmerksamkeit verlangt. Etwa beim Backside-Schwung, bei dem der Fahrer eine schlechtere Sicht habe . Diese müsse er durch eine erhöhte Aufmerksamkeit ausgleichen.
In Österreich wie in Deutschland bilden die Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) die Grundlage für die Überprüfung eines schuldhaften Verhaltens. "Ski- wie Snowboardfahrer sollten sich unbedingt daran halten, da das Regelwerk von Gerichten wie von Versicherungen als verbindlicher Maßstab anerkannt wird", erläutert Rechtsanwalt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im renommierten internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist.
Der FIS ist der technischen Entwicklung ? mit Carvingskiern wie Snowboards können Schwünge und Kurven auch hangaufwärts ausgeführt werden ? durch Anpassen seines Regelwerks gefolgt. So verpflichtet Regel 5 nunmehr jeden Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfährt, nach einem Halt wieder anfährt oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten zu vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. "Hangaufwärts zu fahren bedeutet schließlich, sich wie ein Geisterfahrer gegen die Vorfahrtsberechtigten zu bewegen", macht Tramposch die Bestimmung anschaulich.
Sind für Snowboarder eigene Flächen, sogenannte Funparks, eingerichtet, gelten auch dort die FIS-Regeln. In der Praxis gewinnt hier Regel 2 ? das "Fahren auf Sicht" ? an Bedeutung. Der Pistenhalter ist zwar verpflichtet, deutlich darauf hinzuweisen, dass die Anlage nur für geübte Wintersportler mit geeignetem Sportgerät geeignet ist, doch kann der Snowboarder nicht auf geübte Mitfahrer vertauen. Es besteht keine Kontrollpflicht.
Ski- wie Snowboardfahrer müssen ganz oder teilweise für Unfallfolgen zahlen, sofern sie, etwa durch einen Regelverstoß, eine Schuld oder Teilschuld tragen. Hierunter fallen beispielsweise Kosten für ärztliche Behandlungen, das Schmerzensgeld und auch der Verdienstausfall, den der Unfallgegner unfallkausal erleidet. "Das kann die Existenz kosten, sofern keine Privathaftpflichtpolice besteht", mahnt Tramposch. Bei Vorsatz, Alkohol oder Drogen rettet diese allerdings auch nicht, denn dann entfällt in der Regel ihre Leistungspflicht.
Hinweis für die Redaktion:
Die Geneva Group International (GGI) ist eine der führenden internationalen Kooperationen unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 285 Mitgliedsfirmen mit gut 460 Büros und über 14.650 Mitarbeitern weltweit beraten über 155.000 Kunden. Im Jahr 2009 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,05 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Zusammenarbeit bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.
Das GGI-Mitglied Tramposch Partner mit Standorten in Innsbruck, Wien und Eisenstadt ist auf Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Regresse spezialisiert. Schwerpunkte sind Sport- und Freizeitunfälle, insbesondere bei allen Wintersportarten, sowie Verkehrsunfälle.
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Datum: 07.12.2010 - 11:45 Uhr
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