Tipps für den Alltag / Urteile / Keine Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz - Schnee und Eis

Tipps für den Alltag / Urteile / Keine Streu- und Räumpflicht auf Privatparkplatz - Schnee und Eis müssen vom Dach entfernt werden

ID: 315537
(ots) -

Parkplätze: Mit Glätte muss gerechnet werden

Oftmals liegen Garage oder Stellplatz für das eigene Auto nicht
direkt am Haus oder Arbeitsplatz. Die öffentliche Straße mit Gehweg
ist jedoch mit wenigen Schritten zu erreichen. Stürzt der Mieter auf
dem kleinen Privatgelände, kann er dem Vermieter nicht vorwerfen,
seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben (OLG Nürnberg,
vom 30.12.2008, 6 U 186/08; OLG Düsseldorf, 19.05.2008, 24 U 161/07).
Darauf weist die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung hin.

Nach Ansicht der Gerichte richtet sich die Pflicht, Wege auf
Parkplätzen von Schnee und Eisglätte zu befreien, nach der Größe des
Platzes. Sie besteht nur dann, wenn der Autofahrer eine erhebliche
Entfernung vom Stellplatz zur öffentlichen Straße zurücklegen müsste.
Wenn sich der Weg, wie in diesem Fall, nur auf ein paar Schritte
beschränkt, kann es einem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, auf
winterliche Glätte zu achten und die etwaigen Gefahren dieser Strecke
selbst zu meistern. Zumal ein kleiner Privatparkplatz ohnehin nur von
ganz wenigen Personen betreten wird.

Hausdach im Auge behalten

Während eine Autofahrerin im Winter mit ihrem Pkw an einem Haus
vorbeifuhr, lösten sich von dessen Dach Schnee- und Eisplatten, die
das Fahrzeug beschädigten. Obwohl die Bauordnung der Gemeinde keine
Schneefanggitter vorschrieb und die Dachneigung gering war, verlangte
die Autofahrerin von der Hausbesitzerin Schadenersatz und das
Oberlandesgericht Jena (18.06.2008, 2 U 202/08) gab ihr, wie die
HUK-COBURG Haftpflichtversicherung mitteilt, Recht.

Im damaligen Winter zeichnete sich die Wetterlage dadurch aus,
dass auf heftige Schneefälle sofort Tauwetter folgte. Nach Ansicht
des Gerichts ist ein Hausbesitzer bei derartigen Wetterlagen
verpflichtet, sein Dach von überhängendem Schnee und Eis frei zu


halten, gerade weil das Freihalten der Dächer im örtlichen Umfeld des
Hausbesitzers auch durchaus üblich war. Wenn es sein muss, muss er
dazu sogar die Hilfe eines Fachmannes in Anspruch nehmen. Der
Hausbesitzer konnte während des Verfahrens nicht schlüssig
nachweisen, seinen Schutzpflichten ausreichend nachgekommen zu sein.



Pressekontakt:
HUK-COBURG
Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080-84
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de
Leitung: Alois Schnitzer

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Datum: 15.12.2010 - 10:28 Uhr
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