Kein Erbschein für Inkassounternehmen
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Das Gericht ging davon aus, dass das Unternehmen in Vertretung der antragsberechtigten Gläubigerin des Erblassers gehandelt habe. Es wies das Inkassounternehmen jedoch als Bevollmächtigte zurück, da es weder ein Rechtsanwalt noch eine Anwaltsgfesellschaft und somit nicht zur Vertretung seiner Kunden vor dem Nachlassgericht befugt sei.
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Datum: 03.01.2011 - 15:06 Uhr
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