Gebäudeversicherung: Vor der Reparatur erst den Schaden melden
Die Gebäudeversicherung ist eine Kranken- und Lebensversicherung für die eigenen vier Wände. Ihr Schutz ist unverzichtbar.
Gebäudeversicherung: Vor der Reparatur erst den Schaden melden(firmenpresse) - So mancher Bürger lebt bei Versicherungsdingen nach dem Motto: "Komme ich heut" nicht, komme ich morgen..." Vor allem im Bereich der Schadensregulierung geschieht es häufiger, dass Leistungsansprüche nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Das kann aber fatale Folgen haben und die Versicherer in einem solchen Fall sogar leistungsfrei stellen. In einem Fall beim Thema Gebäudeversicherung hat das Amtsgericht München ein deutliches Zeichen gesetzt.
Informationen zum Thema Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Im konkreten Fall hat ein Versicherungsnehmer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsschein war noch nicht erstellt und einen Monat nach dem Versicherungsbeginn kam durch witterungsbedingte Umstände zu einem Rohrbruch. Der betroffene Hauseigentümer hat die Reparatur des Schadens in Auftrag gegeben und erst drei Wochen später, nach dem Erhalt des Versicherungsscheines, den Schaden seiner Gebäudeversicherung gemeldet.
Von der Versicherung erhielt der Kunde prompt die Ablehnung der Leistungsübernahme. Der Schaden von rund 4.000 Euro blieb zunächst beim Hauseigentümer haften. Die Versicherung hat die Ablehnung damit begründet, dass sie sich von dem Schaden kein Bild machen konnte. Das gilt insbesondere für die Begutachtung und Prüfung, ob es sich dabei auch um einen vorvertraglichen Schaden gehandelt haben könnte. Durch die verspätete Schadensmeldung war somit der Versicherungsschutz passé. Der Hausbesitzer hat nun versucht auf dem Klageweg die Kosten für seinen Schaden einzufordern.
Vom Amtsgericht München wurde die Klage abgewiesen. Die Richter waren der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheitspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht erfüllt hat. Hier ist im VVG § 30 (Anzeige des Versicherungsfalles) klar formuliert, dass sich der Versicherungsnehmer unmittelbar nach Kenntniserlangung eines Schadens diesen unverzüglich seiner Versicherung melden muss. Sofern die Versicherung nicht auf anderem Wege von dem Schaden Kenntnis genommen hat, kann sie von der Leistungspflicht zurücktreten.
Auch wenn nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn der Versicherungsschein noch nicht vorliegt, muss jeder Schaden unverzüglich gemeldet werden. Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, gerade bei größeren Schäden, eine Begutachtung vorzunehmen und zu prüfen, inwieweit ein Leistungsanspruch besteht. Eine Reparatur eines noch nicht gemeldeten Schadens macht diese Bewertung durch die Versicherung unmöglich.
Gerade in der jetzigen Frostperiode empfiehlt es sich unbedingt, mit seiner Gebäudeversicherung im Schadensfall unmittelbar in Verbindung zu treten, ggf. sogar Schäden mit Bildern sofort zu dokumentieren.
Bildquelle: Rainer Sturm, www.pixelio.de
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Datum: 06.01.2011 - 15:31 Uhr
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