Hartz IV trotz Selbständigkeit - So ungerecht ist unser Staat
Der Traum von der Selbständigkeit ist groß. Wer ihn sich erfüllt, erhofft sich neben einem selbstbestimmten Leben ohne Chef und Vorgesetzte meist die finanzielle Unabhängigkeit. Leider sieht in der Bundesrepublik Deutschland die Realität anders aus. Immer mehr Selbständige, die durch eine Existenzgründung eigentlich der Arbeitslosigkeit und damit staatlichen, sozialen Zuwendungen entkommen wollten, sind darauf angewiesen ihren Lebensunterhalt mit Hartz IV aufzustocken. Im Jahre 2009 bezogen monatlich durchschnittlich etwa 114.000 Gewerbetreibende und Freiberufler Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II. Die Zahl der sogenannten Aufstocker unter Männern und Frauen mit eigenem Gewerbe habe sich damit mehr als verdoppelt - Tendenz steigend, wie die Bundesagentur für Arbeit damals mitteilte. Kaum vorstellbar, dass das Ergebnis der hochgelobten Arbeitsmarktreformen ist.
Der Bezug von Hartz IV ist eine Sozialleistung, bei der alle Einkünfte angerechnet werden. Zu den anrechenbaren Einkünften zählen: Arbeitslohn, Sparbuchzinsen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld (außer für Volljährige, die außerhalb leben), Unterhaltszahlungen, Lottogewinne etc. Als maßgebliches Einkommen zählt bei Selbstständigen der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, d.h. die Einnahmen des Betriebs abzüglich der Ausgaben. Zu den Betriebsausgaben zählt alles, was das Finanzamt auch anerkennt. Auch der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Der Unterschied zum "regulären" Arbeitslosengeld II-Empfänger ist, dass ein Selbständiger im Hartz IV Bezug nicht zu artfremden Arbeiten oder Ein-Euro-Jobs herangezogen werden kann. Dies ändert sich jedoch, wenn der Unternehmer beispielsweise aus steuerlichen Gründen sein Gewerbe abmeldet. Ebenfalls unbegrenzt ist die Arbeitszeit, die ein selbständiger "Aufstocker" für sein Gewerbe aufwenden darf, er muss dem Arbeitsmarkt nicht bedingungslos zur Verfügung stehen. Das Arbeitsamt fördert diese Art der Selbständigkeit jedoch nur, wenn Aussicht auf Erfolg des Unternehmens besteht. Im schlimmsten Fall, wenn das Arbeitsamt keine Aussicht auf Erfolg attestiert, kann es sogar verlangen, die Selbständigkeit aufzugeben und wieder in eine vermeintlich sichereres Angestelltenverhältnis zu wechseln.
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Datum: 07.01.2011 - 16:55 Uhr
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