Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Hochwasserschäden können von der Steuer abgesetzt werden

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Hochwasserschäden können von der Steuer abgesetzt werden

ID: 328491
(firmenpresse) - Viele Regionen Deutschlands sind vom Hochwasser betroffen. Dadurch entstehende Schäden am eigenen Heim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. „Steuerlich können jedoch nur Schäden berücksichtigt werden, welche die Wohnung betreffen“, informiert Siegfried Stadter, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. „Werden das Auto, die Garage oder der Garten beschädigt, ist leider keine Steuererleichterung möglich.“

Ein weiterer wichtiger Punkt: Steuerlich absetzbar sind Schadenskosten, die nicht durch eine übliche Versicherung abgedeckt werden können. Das gilt in der Regel zum Beispiel für Grundwasserschäden. Gibt es eine Versicherung, wird jedoch der Selbstbehalt steuerlich anerkannt. „Grundsätzlich müssen von den tatsächlich angefallenen Kosten die von der Versicherung geleisteten Zahlungen abgezogen werden“, erklärt Stadter. „Diese Summe wird dann in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingetragen. Allerdings zieht das Finanzamt davon noch einmal eine zumutbare Belastung ab. Diese liegt je nach Einkommen und Kindern zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte.“

Nach einem Hochwasser empfiehlt es sich, relativ schnell die Schäden am Haus zu beseitigen – auch aus steuerlicher Sicht. Die Renovierungsarbeiten müssen innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Kosten können in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Wer also im Januar 2011 vom Hochwasser betroffen ist, aber erst 2012 mit den Reparaturen beginnt, kann die Kosten erst in der Steuererklärung 2012 absetzen. Sollte eine Finanzierung notwendig sein, können sogar die Zinsen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Übrigens: Auch Vermieter können Hochwasserschäden in ihrer Steuererklärung angeben. In diesem Fall werden die Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung eingetragen.



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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.



PresseKontakt / Agentur:

Siegfried Stadter
Zuständig für die Pressearbeit der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Bahnhofstr. 15
95444 Bayreuth
Tel: (0921 / 23475)
E-Mail: s.stadter(at)lohi.de



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Bereitgestellt von Benutzer: FroehlichPR
Datum: 14.01.2011 - 09:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 14.01.2011

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