EU-Kommission: Steuervorteil für strauchelnde Firmen verstößt gegen Beihilferecht / Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht
ID: 335947
Steuervorteil für strauchelnde Unternehmen in Deutschland als nicht
zugelassene Beihilfe eingestuft. Die deutschen Steuerbehörden müssen
diese nun zurückfordern. In der am Mittwoch getroffenen Entscheidung
geht es um die sogenannte Sanierungsklausel im deutschen
Unternehmenssteuerungsrecht, die es nur wirtschaftlich schlecht
dastehenden Unternehmen trotz Eigentümerwechsels ermöglicht, Verluste
gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen.
Die Kommission stufte diese Regelung als staatliche Beihilfe ein.
Denn die Klausel verschafft nur angeschlagenen Unternehmen - und
möglicherweise ihren Käufern - einen klaren finanziellen Vorteil.
Andere Unternehmen haben dagegen keine generelle Möglichkeit der
Verlustverrechnung, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der
Eigentümerstruktur vollzogen wird.
Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission eine Liste
der Begünstigten zu übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an
zurückzufordernder Beihilfe zu informieren.
"Die Sanierungsklausel ist gleichbedeutend mit einer finanziellen
Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten, da der Staat auf
Steuereinnahmen verzichtet, die sonst den betroffenen Unternehmen
oder ihren neuen Eigentümern fällig gestellt worden wären", sagte
Joaquín Almunia der für Wettbewerb zuständige
Kommissions-Vizepräsident. "Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten
ist und der Staat seine Rettung als nationales Interesse ansieht,
soll die staatliche Unterstützung mittels der Rettungs- und
Umstrukturierungsleitlinien gewährt werden, um sicherzugehen, dass
die Wettbewerbsverzerrung möglichst klein gehalten wird."
Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 verabschiedet; mit einem
rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1. Januar 2008. Sie wurde der
Kommission nicht angemeldet, sondern diese erfuhr davon über die
Presseberichterstattung.
Wenn ein Unternehmen Schwierigkeiten hat und die Regierung
beschließt, Geld für seine Rettung und Umstrukturierung zu gewähren,
so ist dies nur nach einer individuellen Anmeldung an die Kommission
möglich. Die Kommission muss dann untersuchen, ob das Unternehmen
mittelfristig überlebensfähig ist und die Beihilfe auf das
erforderliche Mindestmaß begrenzt ist, um eine Verzerrung des
Wettbewerbs zu beschränken.
Die Entscheidung der Kommission stellt in keiner Weise den
Mechanismus des Verlustvortrags im Steuersystem in Frage, der auf
alle Steuerzahler in nicht diskriminierender Weise anwendbar ist.
Pressekontakt:
Europäische Kommission - Vertretung in Deutschland
Pressestelle
Carsten Lietz, Tel 030 2280 2250
carsten.lietz@ec.europa.eu
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Datum: 26.01.2011 - 12:36 Uhr
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