Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

ID: 337416

In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, genießen diese keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.



Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - KleinbetriebsklauselGeltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com berichtet: Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmen an seinem Sitz in Leipzig mindestens acht, an dem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte es in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den es bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Ein klagender Arbeitnehmer war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und - anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe.

Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dieses hat nun festzustellen, ob die beiden Betriebsstätten organisatorisch selbstständig sind und somit nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen sind.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München berät die Kanzlei Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672
Köln
info(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Saarbrücker Zeitung: Union will Reichstagskuppel wieder ganz öffnen Data Privacy Day 2011: Mit Yasni mehr Kontrolle über persönliche Daten im Netz
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 28.01.2011 - 09:15 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 337416
Anzahl Zeichen: 2272

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 02212722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 233 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z