Teil-Selbstanzeige künftig nicht mehr möglich
Bundestag und Bundesrat wollen Regelungen zur Selbstanzeige verschärfen
"Insbesondere soll bei einer Selbstanzeige nur dann Straffreiheit eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten zutreffend nachträglich erklärt werden. Das bedeutet, dass aus sämtlichen strafrechtlich bisher noch nicht verjährten
Besteuerungszeiträumen die unterlassenen oder unvollständigen Angaben vollständig
nachgeholt bzw. sämtliche unrichtigen Angaben vollumfänglich berichtigt werden müssen. Damit ist eine Teil-Selbstanzeige nicht mehr möglich, bzw. nicht mehr zulässig, womit die Bundesregierung über die Reichweite der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 hinausgegangen ist. Für Betriebsprüfungen gilt, dass die Sperrwirkung hinsichtlich der Straffreiheit bereits mit Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eintritt. Bisher galt, dass eine Selbstanzeige noch möglich war, selbst wenn der Betriebsprüfer bereits im Hause war, aber noch nicht mit der Prüfung begonnen hatte", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Ein Reuegeld, wie vom Bundesrat in Ergänzung zum Jahressteuergesetz 2010
vorgeschlagen (5 Prozent des Hinterziehungsbetrages) sieht der Entwurf des Gesetzes nicht
vor. Bei Selbstanzeigen, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes bei der
zuständigen Finanzbehörde eingehen, tritt die Straffreiheit nur noch ein, wenn mit der
Selbstanzeige alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben für die
Zeiträume vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes berichtigt, ergänzt oder
nachgeholt werden und die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind.
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Datum: 31.01.2011 - 10:45 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
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