Die rechtskonforme Preisauszeichnung im Internetversandhandel

Die rechtskonforme Preisauszeichnung im Internetversandhandel

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Jahr für Jahr werden mehr Waren über das Internet versandt. Welche Bedingungen zur rechtskonformen Preisauszeichnung die Anbieter eines Internetversandhandels zu beachten haben, schildern die Essener Steuerexperten der Kanzlei Forschner.



(firmenpresse) - Die Preisangabenverordnung bildet die Rechtsgrundlage der Preisauszeichnung. Ihr zufolge müssen Preise klare und wahre Angaben darstellen, die der allgemeinen Auffassung im Geschäftsverkehr genügen. Dies beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Angabe von Mehrwertsteuer und Versandkosten.

Im Internetversand haben alle Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass der Konsument jederzeit über den vollen Kostenumfang informiert ist, der mit seiner Kaufentscheidung einhergeht. Das gilt insbesondere auch für die transparente Darstellung von Versand- und Mehrwertsteuerkosten, wie der BGH am 16.07.2009 (BGH I ZR 50/07) feststellte.

In der Praxis wird diese Bedingung umgesetzt, indem Internetversandhändler bei der Warenpreisdarstellung eindeutig darauf hinweisen, dass sie „inklusive MwSt. und zuzüglich Versandkosten“ zu verstehen ist. Wird der Hinweis mit einer Unterseite verlinkt, die den Konsumenten leicht verständlich über die ihm entstehenden Versandkosten in Kenntnis setzt, werden die Bedingungen der Rechtsprechung erfüllt.

Neben der transparenten Darstellung seiner Versandkosten ist der Versandhändler verpflichtet, den Internetkonsumenten mittels eines virtuellen Warenkorbes genau über die einzelnen Bestandteile des Gesamtpreises zu informieren. Hierzu sind Warenpreise, Steuern und Versandkosten gesondert aufzuschlüsseln.

Möchte ein Händler sein Internetangebot in Preisvergleichslisten oder Preissuchmaschinen darstellen, darf er den kompletten Kaufpreis inklusive Versandkosten und Mehrwertsteuer nicht erst auf seiner Webseite ausweisen, sondern muss dies bereits im Rahmen der Liste bzw. Suchmaschine tun.

Wird die rechtskonforme Preisauszeichnung unterlassen, macht sich der Anbieter im Rahmen des Wettbewerbsrechtes wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot strafbar, wenn er die Verantwortung für die unvollständigen Angaben zu tragen hat.

Angesichts der nicht leicht zu durchschauenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen des Internetversandhandels ist jedem interessierten Anbieter zu einer professionellen Beratung zu raten. Die Steuerspezialisten der Essener Kanzlei Forscher engagieren sich hierfür jederzeit gerne mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz.



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Datum: 04.02.2011 - 15:49 Uhr
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