Arbeitsrecht München: Urlaubsabgeltungsanspruch
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WKK Rechtsanwälte München informierenüber geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers vererblich ist.
Diese Rechtsprechung wurde im Zuge der neuen EuGH Rechtsprechung aufgegeben, nach der ein Arbeitnehmer auch bei längerer fortgesetzter Erkrankung einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen kann. Betrachtet man, wie der EuGH, den Urlaubsabgeltungsanspruch als eigenen Leistungsanspruch, der auf Grund einer längeren Arbeitsunfähigkeit entsteht, kann dieser Anspruch auch auf die Erben des Arbeitnehmers übergehen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Dem stehen auch nicht der Gesetzeswortlaut des Bundesurlaubsgesetz entgegen. Dort ist nicht geregelt, dass die Abgeltung nach §7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz nur möglich ist, wenn der Urlaubsanspruch in natura erfüllbar ist.
Wenn demnach ein Arbeitnehmer nach lange andauernder Arbeitsunfähigkeit verstirbt, können die Erben den enstandenen Urlaubsabgeltungsanspruch für sich beanspruchen.
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herausgegeben von Christian Kronbichler, Fachanwalt für Arbeitsrecht (München)
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Datum: 11.02.2011 - 12:55 Uhr
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