Alte Spekulationsverluste jetzt richtig einsetzen
Verrechnung von Spekulationsverlusten aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer nur noch vollumfänglich bis 2013 möglich
Beispiel: Ein Anleger erwirbt im Januar 2008 Anteile an einem Aktienfonds, die er während der Finanzkrise im November 2008, also innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, mit 10.000 Euro Verlust wieder verkauft. Im März 2009 kauft er Anteile an einem Aktienfonds (ob an dem gleichen oder einem anderen ist unerheblich), die er im Dezember 2013 mit 10.000 Euro Gewinn verkauft. Die Verluste aus 2008 kann er mit den Gewinnen aus 2013 verrechnen, den Gewinn also steuerfrei einstreichen. Hätte er die Anteile im Januar 2014 verkauft, würden auf den Gewinn 2.500 Euro Abgeltungssteuer plus Soli und ggf. Kirchensteuer fällig.
"Um in den Genuss des Übertrags von Altverlusten zu kommen, müssen diese im Jahr ihrer Entstehung in der Steuererklärung angegeben werden - im Beispiel also in der Steuererklärung für 2008. Dafür erteilt der Fiskus einen sogenannten Verlustfeststellungsbescheid", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Die Verrechnung von Verlusten aus verschiedenen Kapitalerträgen mit Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen ist nur eingeschränkt möglich. Hier muss man genau unterscheiden zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen wie beispielsweise Anleihen. Generell gilt: Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Kursgewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden. Verluste aus Aktiengeschäften können aber nicht mit Zinserträgen oder Dividenden verrechnet werden.
Wenn man mehrere Depots hat und bei einer Bank Gewinne und bei einer anderen Bank Verluste erzielt, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz, eine persönliche Steuererklärung abzugeben.Denn Gewinne und Verluste werden nur innerhalb einer Bank miteinander verrechnet.Dies macht die Bank selbst und führt gegebenenfalls Abgeltungssteuer,Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab.
Verluste aus Kapitalvermögen aus den Vorjahren können noch geltend gemacht werden. Damit sich diese Verluste aus den Vorjahren steuermindernd auswirken, müssen die Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
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Datum: 15.02.2011 - 10:55 Uhr
Sprache: Deutsch
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