Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags
Mit seinem Urteil vom 23.09.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 897/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Vertragsstrafenabrede wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn ihre Höhe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist übersteigt.
Das BAG befand, dass die Vereinbarung der Vertragsstrafe die Beklagte unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Denn die einheitliche Vertragsstrafe hätte auch dann gegolten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden wäre. Damit übersteige die Vertragsstrafe den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist und bewirke eine Übersicherung des Arbeitgebers. Dass die Beklagte hier nach Ablauf der Probezeit gekündigt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn die Vertragsstrafenregelung des Arbeitsvertrags sei nicht teilbar, da nicht nach der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfrist differenziert werde. Dies gehe zu Lasten des Arbeitgebers, entschieden die Richter und wiesen die Klage zurück.
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Datum: 22.02.2011 - 13:14 Uhr
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