Kapitalanlagevermittler können sich freuen: 3 Jahre Qualifikationsfrist

Kapitalanlagevermittler können sich freuen: 3 Jahre Qualifikationsfrist

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(firmenpresse) - Berlin, 23. Februar 2011 - Finanzanlagevermittler/-berater, wie sie das neue Vermittlergesetz im §34f GewO nennt, können aufatmen. Die Übergangsfrist für das Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung beträgt etwas mehr als drei Jahre ab Verkündung des Gesetzes*.

"Das Gesetz sieht keine Alte-Hasen-Regelung vor. Bei erwarteten 80.000 Prüfungen sind selbst drei Jahre Qualifikationsfrist knapp", erläutert GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke. "Der Gesetzgeber will damit sowohl die weitere Berufsausübung, als auch die Organisation der Prüfung im Kammersystem sicherstellen" so Perschke weiter.

Der mögliche Zeitplan für die Einführung könnte somit sein:

-15.12.2011 (fiktives Datum, da das Gesetz in der Bundesratssitzung vom 25.11.2011 beschlossen werden könnte):
Verkündung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts im Bundesgesetzblatt
-01.01.2013:
Inkrafttreten der gewerberechtlichen Vorschriften des Artikel 5 (Änderung der GewO mit Einführung des §34f)
-01.01.2014:
Alle Kapitalanlagevermittler (Finanzanlagenvermittler/-berater) müssen im Vermittlerregister eingetragen sein.
-01.01.2015:
Alle Kapitalanlagevermittler (Finanzanlagenvermittler/-berater) müssen dem Register ihre Sachkunde (zum Beispiel durch Einreichen des Prüfungszeugnisses der IHK-Sachkundeprüfung) nachgewiesen haben.

Die konkreten Inhalte der neuen Sachkundeprüfung werden nun erst im Verordnungswege vom Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucherschutzministerium festgelegt und sind daher noch nicht bekannt.

Wer keine anerkannte Formalqualifikation - wie zum Beispiel den Fachwirt für Finanzberatung (IHK) - vorweisen kann, muss also die Sachkundeprüfung "Finanzanlagenvermittler/-berater (IHK)" innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich bestehen. Dies kann bei Ausbleiben einer Alten-Hasen-Regelung zu einer Knappheit an Teilnehmerplätzen währen der Übergangsfrist führen.



"Wer nicht mehr warten will, kann schon heute die Studienangebote Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) oder ggf. Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) nutzen, um sich auf die neue Qualifikationsanforderung vorzubereiten." rät Perschke. "Für den Abschluss Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK) hat GOING PUBLIC! bereits im April 2010 eine Mindestqualifikationsgarantie ausgesprochen, deren Inhalt auf unserer Homepage einzusehen ist" so Perschke weiter.


*Das Gesetz tritt im Wesentlichen zeitnah nach der Verkündung in Kraft, nämlich am nächsten Tag bzw. einen Monat später. Dieses gilt aber nicht für den gewerberechtlichen Teil. Dieser tritt nach Artikel 19 Abs. 3 zwölf Monate nach Verkündung in Kraft. Die Übergangsfrist für das Nachholen eines Sachkundenachweises beginnt jedoch erst mit Inkrafttreten der gewerberechtlichen Änderungen und beträgt dann nach Artikel 5 § 157 Abs. 3 GewO-neu 24 Monate.
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