Bei Preiserhöhung den Strom- oder Gastarif kündigen und wechseln

Bei Preiserhöhung den Strom- oder Gastarif kündigen und wechseln

ID: 357280

Auch in Sonderverträgen haben Energiekunden ein Sonderkündigungsrecht



Bei Preiserhöhung den Strom- oder Gastarif kündigen und wechselnBei Preiserhöhung den Strom- oder Gastarif kündigen und wechseln

(firmenpresse) - Millionen Energieverbraucher befinden sich mittlerweile in sogenannten Sonderverträgen, sind also nicht mehr Kunde in der Grundversorgung ihres regionalen Anbieters. Diese Verträge bieten oft eine Preisgarantie, beinhalten aber in der Regel eine Bindungsfrist von einem oder zwei Jahren.

Kommt dann nach dem Ende der Preisgarantie eine Erhöhung ins Haus geflattert wie aktuell in Millionen Haushalten, entpuppt sich der vermeintlich günstige Tarif unter Umständen als Kostenfalle. Will man die höheren Preise nicht einfach hinnehmen, kann man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und den Anbieter schon vor Ablauf der Bindungsfrist wechseln.

Energierechtsexperte Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW:

"Nimmt der Energieversorger eine Preiserhöhung vor, so besteht für alle Strom- und Gaskunden ein Sonderkündigungsrecht. Das Recht zur Kündigung ergibt sich für Kunden in der Grundversorgung ("Tarifkunden") aus § 5 Abs. 3 der Grundversorgungsverordnungen (StromGVV/GasGVV). (in Kraft getreten am 8.11. 2006)

Da auch in Sonderverträgen nicht zum Nachteil des Kunden hiervon abgewichen werden darf, haben auch Sonderkunden bei Preisänderungen immer ein Kündigungsrecht.
Laut GVV müssen Preisänderungen mindestens 6 Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden (in der Tageszeitung). Zeitgleich muss der Versorger seine Kunden per Brief informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen. Die gesetzliche Frist für die außerordentliche Kündigung anlässlich einer Preiserhöhung beträgt immer einen Monat auf das Ende eines Kalendermonats.

Beispiel: Wenn der Versorger die Preise mit Wirkung zum 1. April anheben
möchte, muss er dies spätestens am 17. Februar angekündigt haben. Will
man als Kunde zum 31.März aus dem bestehenden Vertrag heraus, muss die
Kündigung spätestens einen Monat vorher, in unserem Beispiel also am 28.
Februar, beim Versorger eingegangen sein.



Im ungünstigsten Falle bleiben also nur wenige Tage Zeit für Kündigung und die Einleitung eines Wechsels.



Musterformular für eine ausserordentliche Kündigung des Stromanbieters (http://www.auxilis.de/images/formular/auxilis_musterkuendigung_strom.pdf)


Musterformular für eine ausserordentliche Kündigung des Gasanbieters (http://www.auxilis.de/images/formular/auxilis_musterkuendigung_gas.pdf)



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Datum: 28.02.2011 - 16:31 Uhr
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