DGAP-Media: Schule Schloss Salem e.V.: Einigungüber Veranstaltungen auf dem Salemer Schlossgelände

DGAP-Media: Schule Schloss Salem e.V.: Einigungüber Veranstaltungen auf dem Salemer Schlossgelände erreicht - Ausnahme für das Konzert von James Blunt

ID: 358340
(firmenpresse) - DGAP-Media: Schule Schloss Salem e.V. / Schlagwort(e): Kultur/
Schule Schloss Salem e.V.: Einigungüber Veranstaltungen auf dem
Salemer Schlossgelände erreicht - Ausnahme für das Konzert von James
Blunt

01.03.2011 / 14:44

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Das Land Baden-Württemberg als Eigentümer und die Schule Schloss Salem als
Mieter im Salemer Schloss haben sich bezüglich der zulässigen
Veranstaltungen auf dem Schlossgelände auf eine Vereinbarung verständigt,
die am 1. März 2011 durch Staatssekretär Stefan Scheffold und durch Prof.
Dr. h.c. Robert Leicht, den Vorstandsvorsitzenden des Salemer
Internatsvereins, in Stuttgart unterzeichnet wurde. Mit der als Ausnahme
erteilten Zustimmung der Schule zu dem Konzert mit James Blunt am 29. Juni
2011 - wiewohl in der Schulzeit gelegen, aber nicht, wie ursprünglich
geplant, an einem Prüfungstag im Juli - möchte die Schule einen Betrag dazu
leisten, das Land als Vermieter von angedrohten Schadensersatzforderungen
des Konzertveranstalters freizuhalten.

Diese als Ausnahme zu betrachtende Konzession wurde möglich, weil zuvor die
Einigung auf die genannte Vereinbarung möglich war, die folgenden Wortlaut
hat:

Das Land Baden-Württemberg und Schule Schloss Salem konkretisieren und
ergänzen den am 13. März 1999 zwischen dem Haus Baden und der Schule
Schloss Salem geschlossenen Mietvertrag, in den das Land mit dem Kauf von
Kloster und Schloss Salem eingetreten ist. Imübrigen bleibt der Vertrag in
seinem Bestand und Wortlaut unberührt.

1. Großveranstaltungen im Sinne des§15 Abs. 4 des Mietvertrages zwischen
Schule und Land sind in erster Linie Darbietungen vor mehr als 5.000
Besuchern und finden nicht mehr statt.

2. Sonstige Veranstaltungen, die zu den Aufgaben oder Interessen des
Eigentümers gehören, wie Landesfest, Kreisfamilienfest, Kooperationen mit


anderenöffentlichen Einrichtungen wie Universitäten und dergleichen sind
auch mit mehr als 5.000 Besuchern zulässig.

3. Drei bis vier Open Air-Konzerte bis zu 5.000 Besuchern können in den
Ferien des Nutzungsberechtigten stattfinden, es sei denn, Sommerakademien
oder Summer Schools des Nutzungsberechtigten stehen dem entgegen.
Veranstaltungen des Eigentümers bzw. dessen Einrichtungen von
schuldidaktischem Interesse z. B. Musikkooperationen und dergleichen können
nach Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten erfolgen.

4. Alle zulässigen Veranstaltungen, die während der Schulzeit stattfinden,
dürfen weder den Schulbetrieb mehr als unwesentlich stören noch den
Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigen und bedürfen deshalb der
schriftlichen Zustimmung der Schule. Es erfolgt eine frühzeitige Abstimmung
zwischen den Vertragspartnern.

5. Alle Abstimmungen mit der Schule finden schriftlich statt.
Mit dieser Vereinbarung dürfte einerseits dieöffentliche
Auseinandersetzung um die Veranstaltungen auf dem Schlossgelände im
beiderseitigen Interesse beendet sein und wird vor allem die für die
anspruchsvolle Arbeit der Schule notwendige Ruhe auf Dauer gesichert.

Robert Leicht
Salem, Hamburg, den 1. März 2011

Bei Rückfragen (zwischen 15:00 und 15:30 sowie 16:30 und 18:30 am 1. März:
0172-7649500)


Ende der Pressemitteilung

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Datum: 01.03.2011 - 14:44 Uhr
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