§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09
ID: 362875
Hierzu bemerkt das AG Frankfurt:
"Mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten hat."
In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet:
"Dagegen kam vorliegend eine Beschränkung auf 100,- Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung „quasi auf der Hand liegt“ (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97a Rn 34-39). Dies erscheint aber bereits fraglich, da einerseits in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der Ermittlung des Störers ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden muss. Denn einerseits ist die IP-Adresse zu ermitteln, ein Antrag zur Erlangung der Daten des Anschlussinhabers nebst nachfolgendem Verfahren durchzuführen und danach erst kann in Kontakt mit dem Anschlussinhaber getreten werden. Dies alles deutet bereits darauf hin, dass es sich nicht um einen in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handelt. Zum anderen ist auch die Haftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden weiter nicht unumstritten, was auch die Auseinandersetzung der Parteien vorliegend zeigt, sodass auch insoweit nicht von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden kann, bei dem die Rechtsverletzung des Angemahnten auf der Hand läge."
In dieser Angelegenheit wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG mangels Vorliegen eines einfach gelagerten Falls verneint. Der Ermittlungs- und Rechercheaufwand auf Seiten der Abmahnenden Partei sei so hoch, dass ein einfach gelagerter Fall nicht mehr vorliegt.
Interessant ist auch, dass das Amtsgericht weiterhin die nicht eindeutige Rechtslage zur Haftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden anführt.
Ihr
Tobias ArnoldWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
abmahnung
filesharing
unterlassungserklaerung
strafbewerte-unterlassungserklaerung
ue
mod-ue
modifizierte-unterlassungserklaerung
vertragsstrafe
hilfe-bei-abmahnungen
klageschrift
klage-wegen-urheberrechtsverletzung
einstweilige-verfuegung
klage
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
MS Concept Rechtsanwälte ist auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Patentrecht, Designrecht), dem des Urheber- und Lizenzvertragsrechts sowie dem des Medien- und IT-Rechts tätig. Ein hohes Maß an Spezialisierung und die damit einhergehende Fachkompetenz ist für die Kanzlei dabei ebenso selbstverständlich wie der Einsatz modernster Technik und eine individuell auf die Bedürfnisse der Mandanten zugeschnittene Beratung.
Datum: 08.03.2011 - 17:36 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 362875
Anzahl Zeichen: 2549
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Tobias Arnold
Stadt:
Waiblingen
Telefon: 07157-209550
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 541 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
MS Concept Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).