bAV-Verträge beim Arbeitsplatzwechsel beibehalten! Niedrigerer Garantiezins ab 2012 kann Hälfte de

bAV-Verträge beim Arbeitsplatzwechsel beibehalten! Niedrigerer Garantiezins ab 2012 kann Hälfte der Rente kosten

ID: 363502

Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung hat Versicherungsmathematiker die finanziellen Nachteile errechnen lassen, die ein Arbeitnehmer ab nächsten Jahr erleidet, der einen bestehenden bAV-Vertrag umdecken lässt, weil er den Arbeitsplatz wechselt.



(firmenpresse) - Während die deutsche Wirtschaft boomt und Arbeitskräfte allmählich in allen Bereichen knapp werden, hängen die Lebensversicherer noch im Rendite-Tief, das die Finanzkrise ausgelöst hat. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschieden, dass Versicherer ab 1.1.12 den garantierten Rechnungszins auf Lebensversicherungsleistungen – dazu gehören auch die bAV-Verträge – auf den historischen Tiefstand von 1,75 Prozent senken müssen. Der Garantiezins, der noch vor zehn Jahren bei 4 Prozent lag, bestimmt die Ablaufleistung der bAV-Verträge im „ungünstigsten Fall“, d. h. wenn die Versicherungsgesellschaft keinerlei Überschussanteile erwirtschaftet hat.
Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung hat Versicherungsmathematiker die finanziellen Nachteile errechnen lassen, die ein Arbeitnehmer ab nächsten Jahr erleidet, der einen bestehenden bAV-Vertrag umdecken lässt, weil er den Arbeitsplatz wechselt. Die im Gesetz festgeschriebene Portabilität, also die Mitnahmegarantie versicherungsgedeckter bAV-Ansprüche zum neuen Arbeitgeber, hat im Regelfall die vertragliche Umdeckung auf die im neuen Unternehmen genutzte Versicherung zur Folge. Dabei wird zwar das Deckungskapital komplett übertragen, aber die neuen Parameter wie veränderte Sterbetafeln und insbesondere der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch erheblich.
Ein Arbeitnehmer, der ab dem Jahr 2002 als Dreißigjähriger in seine betriebliche Altersversorgung einen monatlichen Betrag von 200 Euro einzahlt, hat aufgrund des relativ hohen Garantiezinses von damals 3,25 % garantiert 711 Euro monatliche Betriebsrente ab seinem 65. Lebensjahr. Folgt er einem besseren beruflichen Angebot und wechselt im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, wird sein neuer bAV-Vertrag nur 1,75 % garantierten Zins ausweisen. Die ihm garantierte Betriebsrente sinkt damit dramatisch auf 379 Euro – wohlgemerkt bei gleicher monatlicher Einzahlung von 200 Euro in seinen bAV-Vertrag. Das ist ein Verlust von 47 Prozent. Erreicht er ein Lebensalter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 67.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren bAV-Vertrag fortgeführt hätte. Dazu kommen eventuell noch Nachteile bei der Hinterbliebenenversorgung und bei Berufsunfähigkeit.


Die Möglichkeit der Fortführung bestehender, günstigerer bAV-Verträge bei neuen Arbeitgebern bietet die Clearing-Stelle der DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung. Ist neben dem Arbeitgeber der Begünstigte des bAV-Vertrags, also der Arbeitnehmer, einverstanden, übernimmt die DGbAV-Clearing-Stelle gegen eine geringe monatliche Gebühr das gesamte Handling. Sie zieht treuhänderisch die monatlichen Zuwendungen zum bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber ein und bedient damit den bestehenden Vertrag bis zum Eintritt der Rente. Vorteil für den Arbeitnehmer: der günstige Vertrag wird fortgeführt. Vorteil für den Arbeitgeber: ein Zahlungsweg und ein Ansprechpartner für verschiedene Versicherer, keine unterschiedlichen Formulare.
Der Service der DGbAV-Clearing-Stelle kostet monatlich 3 Euro. Im gerechneten Beispiel sind das bis zum Renteneintritt weniger als 1.000 Euro, die einer möglichen Betriebsrenten-Reduzierung von 67.000 Euro entgegenstehen.
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Über die DGbAV:
Die Spezialgebiete der DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung sind die Einrichtung, Durchführung und Sanierung von betrieblichen Versorgungssystemen. Schlagzeilen machte die DGbAV mit einer Service-Innovation: Mit der DGbAV-Clearing-Stelle bietet sie die Möglichkeit, bestehende bAV-Verträge des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsplatzwechsel beim neuen Arbeitgeber weiter zu führen und zu verwalten. Damit wird die seit 2005 geltende „Portabilität“ von Rentenansprüchen bei einem Arbeitgeberwechsel erst praktikabel. Vorteil für die Arbeitnehmer: Weil die „Umdeckung“ bestehender bAV-Verträge fast immer ungünstigere Konditionen bedeuten, spart die Fortführung der alten Verträge beim neuen Arbeitgeber bares Geld.



Leseranfragen:

DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, Monheimer
Straße 2, 86650 Wemding, Tel. 09092 / 965066-0, info(at)dgbav.de, www.dgbav.de.



PresseKontakt / Agentur:

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Bereitgestellt von Benutzer: debschitz
Datum: 09.03.2011 - 13:31 Uhr
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