Verkauf von Gebrauchtwaren: Worauf bemisst sich die Umsatzsteuer?

Verkauf von Gebrauchtwaren: Worauf bemisst sich die Umsatzsteuer?

ID: 36486

Wer als Wiederverkäufer Waren beispielsweise von einer Privatperson, von einem Kleinunternehmer oder von einem anderen Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet, ohne Umsatzsteuerausweis erwirbt, braucht bei der Veräußerung dieser Ware nur den Differenzbetrag zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis umsatzsteuerlich zu versteuern.




(firmenpresse) - Voraussetzungen:
- Wiederverkäufer - ist jeder der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.
- bewegliche körperliche Gegenstände
- für den Wareneinkauf wurde keine Umsatzsteuer geschuldet (typischerweise bei Privatpersonen) oder der Wareneinkauf erfolgte bei einem Kleinunternehmer oder einem anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung angewendet hat
- der Gegenstand muss für das Unternehmen erworben sein

Typische Wiederverkäufer:
- Gebrauchtwagenhändler
- Trödelhändler
- Gebrauchtwarenhändler
- An- und Verkauf
- Antiquitätenhändler

Gegenstände
Für Edelsteine und Edelmetalle ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
Hingegen Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren sowie Edelmetalllegierungen und -plattierungen fallen unter die Differenzbesteuerung.
Die Gegenstände dürfen grundsätzlich vor dem Weiterverkauf überarbeitet werden.
Es muss hierbei aber der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleiben. Eine Zerlegung und der anschließende einzelne Verkauf der Einzelteile führen dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist. Beispielsweise bei der Ausschlachtung eines gebrauchten Pkws.
Anders ist die Rechtslage allerdings bei beispielsweise einzelnen Tassen eines erworbenen Kaffeeservice. Die eine alleinige Nutzung erlauben. Hier ist eine Differenzbesteuerung möglich.
Auch die Zusammenführung von einzelnen Gegenstände, die für sich gesehen die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, zu einem neuen Gegenstand führt ebenfalls dazu, dass die Differenzbesteuerung nicht anwendbar ist.

Ausweis der Steuer auf der Rechnung
Ein Ausweis der Steuer auf der Rechnung ist nicht zulässig. Daher stellen Sie Ihre Rechnungen ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer nur mit einem Endbetrag, der die Umsatzsteuer enthält.

Beispiel:
Unternehmer A ist Gebrauchtwarenhändler. A kauft einen alten Schrank von Herrn P, der den Schrank seit Jahren in seinem Wohnzimmer stehen hatte, für 100 €. Da P einen Privatperson ist, wird keine Umsatzsteuer für diesen Kauf fällig. A kann also keine Vorsteuer ziehen.


A hat nach zwei Wochen einen Abnehmer für den Schrank gefunden. Er verkauft den Schrank für 500 € an K.
Wie viel Umsatzsteuer muss A an das FA zahlen?

Die Umsatzsteuer berechnet sich wie folgt:
Differenz: 500 € - 100 € = 400 €
Nettobetrag: 400 € / 1,19 = 336,14 €
Umsatzsteuer: 400 € - 336,14 € = 63,86 €

Da Sie als Gebrauchtwarenhändler hier viel Geld verlieren können, sollten Sie dieses Thema sehr genau im Auge haben. Ihr fachkundiger Steuerberater hilft Ihnen hier gern weiter.
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Bereitgestellt von Benutzer: OnlineSteuerRecht
Datum: 08.10.2007 - 10:29 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 36486
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Mathias Kahlke
Stadt:

Rostock


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Kategorie:

Handel


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 08.10.2007

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