§ 97a II UrhG - Die sog.

§ 97a II UrhG - Die sog.

ID: 372668
(firmenpresse) - Ebenfalls wurde in einer älteren Entscheidung des AG München (Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09) festgestellt, dass eine Anwendung des § 97a II UrhG nur bei Vorliegen einer unerheblichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.

In der Angelegenheit wurde dem Beklagten vorgeworfen das Hörbuch "Der Bohlenweg" von Dieter Bohlen über die Internet-Tauschbörse eDonkey zum Download angeboten zu haben. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Euro 1006,00 an den Kläger.

Auch in dieser Entscheidung wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Das AG München nahm dazu wie folgt Stellung:

"Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Absatz 2 UrhG kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlieh geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglich machen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wie viele Nutzer tatsachlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wie viele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können"

Die weiteren Ausführungen sind bemerkenswert, da das Gericht annimmt, dass regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer sich dieser Tauschbörse bedienen.

"Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellte Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerter Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird."



Zwei weitere Punkte dieser Entscheidung sollen ebenfalls Beachtung finden. Zum einen sieht das Gericht einen Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von Euro 500,00 als angemessen an. Dieser wird im Rahmen der Lizenzanalogie bestimmt.

Weiterhin stellt das Gericht noch einmal klar, dass einer Abmahnung keine Originalvollmacht beigefügt werden müsste:

"Die Abmahnung erfolgte auch formgerecht, auch wenn ihr keine Originalvollmacht gemäß § 174 BGB beigefügt war. Zwar gilt § 174 BGB über seinen Wortlaut hinaus auch für geschäftsähnliche Handlungen. Eine Abmahnung als solche entfaltet aber keine rechtsgestaltende Wirkung gegenüber dem Abgemahnten. Der Verletzte kann den Verletzer nämlich auch ohne Abmahnung erfolgreich verklagen. Die Abmahnung spielt erst bei der Frage, wie die Prozesskosten zu verteilen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 93 ZPO eine Rolle. Die Vorschrift des § 174 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vollmacht beizufügen, dient aber nicht dazu, es dem Verletzer zu erleichtern, das Kostenrisiko eines Prozesses abzuschätzen (OLG Hamm, Urteil vom 17 . 7.2008, Geschäftszeichen 4 U 60/08)."

Ihr
Tobias Arnold

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Datum: 23.03.2011 - 12:29 Uhr
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