EU-Kommission: Neue Webseite informiert über konsularischen Schutz bei Reisen

EU-Kommission: Neue Webseite informiert über konsularischen Schutz bei Reisen

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EU-Kommission: Neue Webseite informiert über konsularischen Schutz bei Reisen



(pressrelations) - Bad Windsheim (ARCD) ? Katastrophen und Krisen wie jüngst in Haiti, Japan und in nordafrikanischen Ländern zeigen, wie wichtig konsularischer Schutz für gestrandete Ausländer sein kann.

Als zum Beispiel die Krise in Libyen losbrach, hielten sich dort rund 6000 EU-Bürger auf, doch nur acht Mitgliedsstaaten haben Vertretungen in diesem Land. Viel zu wenige EU-Bürger kennen ihre Rechte auf konsularischen Schutz, wenn sie in Länder außerhalb der Europäischen Union reisen oder dort wohnen. Das will die EU-Kommission ändern: Vor wenigen Tagen hat sie unter http://ec.europa.eu/consularprotection/ eine neue Webseite eingerichtet. Dort finden sich die Adressen aller konsularischen oder diplomatischen Vertretungen in Nicht-EU-Staaten und Reisehinweise aus den Mitgliedsstaaten ? Informationen, die der ARCD seit jeher im Notfall an seine Clubmitglieder weitergibt.

Jährlich reisen nach einer Mitteilung der Kommission mehr als 90 Millionen EU-Bürger in Drittländer. Grundsätzlich sind alle Konsulate oder Botschaften der EU-Länder verpflichtet, EUBürgern zu helfen, wenn deren Land keine eigene diplomatische Vertretung vor Ort unterhält ? und zwar genauso, als wären sie ihre eigenen Staatsbürger. Die EU-Verträge und die europäische Grundrechte-Charta garantieren dieses Recht. Der konsularische Schutz greift beispielsweise beim Verlust des Reisepasses, bei einem schweren Unfall, einer ernsten Erkrankung, bei Opfern von Gewaltverbrechen sowie bei notwendigen Evakuierungen. Die Mitgliedsstaaten haben allerdings keine einheitlichen Konsulargesetze. Je nach Mitgliedsland kann der Schutz unterschiedlich ausgeprägt sein. Manche gewähren in begrenztem Umfang finanzielle Vorleistungen, wie die Bezahlung eines Heimflugs oder eines Hotelaufenthalts. Ein Hilfe leistendes Mitgliedsland muss das Heimatland des Betroffenen vorher um Einverständnis ersuchen und kann später eine zwischenstaatliche Kostenerstattung verlangen. Das eigene Land kann die Auslagen, soweit es die Bestimmungen vorsehen, von den Betroffenen zurückholen.




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Datum: 25.03.2011 - 14:01 Uhr
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