Bundessozialgericht bestätigt LBG

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Bundessozialgericht bestätigt LBG



(pressrelations) - zter Zeit wurde die Pflichtmitgliedschaft landwirtschaftlicher Unternehmen mit einer Flächengröße ab 0,25 Hektar zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) in Frage gestellt. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil nochmals klargestellt: Ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei jeder Art der Bodenbewirtschaftung vorliegen. Hierzu zählt zum Beispiel schon das einmal jährliche Mähen (lassen) einer Wiese oder das Halten von Tieren.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob hieraus ein Gewinn erzielt wird oder es sich nach subjektiver Wahrnehmung um ein Hobby handelt. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass das Unternehmen nach Art und Größe für den Nutzer eine
Existenzgrundlage bilden kann.

"Die LSV ist verpflicht, bei einem Arbeitsunfall Leistungen zu bezahlen, selbst dann, wenn ihr das Unternehmen noch gar nicht bekannt war. Das Prinzip der Solidargemeinschaft verlangt es, dass von allen, die Leistungen beanspruchen können, auch Beiträge erhoben werden", so Arnd Spahn, Vorstandsvorsitzender des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Von der Versicherungspflicht zur LBG kann sich jeder auf Antrag befreien lassen, dessen Fläche nicht größer als 0,25 Hektar ist. Dies gilt nicht für Spezialkulturen.


Dayana Aloe
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
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Datum: 29.03.2011 - 13:30 Uhr
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