Minister Voigtsberger / Minister Remmel: ?Atomausstieg nur durch ein Gesetz mit Beteiligung der Bundesländer?
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Minister Voigtsberger / Minister Remmel: "Atomausstieg nur durch ein Gesetz mit Beteiligung der Bundesländer"
Die Landesregierung NRW will den Atomausstieg per Gesetz erreichen. Auf der jüngsten Kabinettssitzung wurde eine entsprechende Bundesratsinitiative beschlossen, um zur nächsten Sitzung des Bundesrats am 15. April ein eigenes Atomausstiegsgesetz einbringen zu können. "Die Atomkatastrophe in Japan zeigt auf dramatische Weise, dass das so genannte nukleare Restrisiko weder kontrollierbar noch im Krisenfall beherrschbar ist. Zum Ausstieg braucht es aber ein Gesetz, " sagte Wirtschaftsminister Harry K. Voigtsberger. "Die erste Klage der Atomindustrie zeigt deutlich, dass Union und FDP ihre Politik mit der heißen Nadel gestrickt haben. Wir brauchen eine gesetzliche Grundlage für den Ausstieg und keine Placebo-Politik durch ein rechtlich zweifelhaftes Moratorium", erklärte Umweltminister Johannes Remmel. Das vorgelegte Atomausstiegsgesetz des Landes könne den Weg zum Ausstieg aus dem Atomzeitalter ebnen.
Das von der Bundesregierung verkündete dreimonatige Moratorium für die vereinbarte Laufzeitverlängerung deutscher Atomkraftwerke greift aus Sicht der beiden Minister zu kurz. Voigtsberger: "Zuerst muss die Laufzeitverlängerung zurückgenommen werden. Sie verlängert die Laufzeit von Kraftwerken, die nicht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Daher darf keine Regelung hinter den Stand des alten rot-grünen Ausstiegsgesetzes zurückfallen." "Da die sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke nicht oder nur sehr unzureichend gegen Flugzeugsabstürze, terroristische Angriffe oder menschliches Versagen abgesichert sind, ist der Weiterbetrieb ? wie auch bei der Anlage Krümmel - unter Sicherheitsaspekten nicht vertretbar", sagte Minister Remmel. Für die übrigen Kraftwerke gälte es, das Risikopotenzial neu zu bewerten. Beide Minister betonten: "Die Bundesregierung ist mit ihrer Atompolitik grundsätzlich gescheitert und muss endlich wieder die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in den Mittelpunkt stellen. Die NRW-Landesregierung will durch ihren Bundesratsantrag die dauerhafte Rücknahme der Laufzeitverlängerung und die Stilllegung der Altkraftwerke erreichen."
Die Atomkatastrophe in Japan hat vor Augen geführt, dass nicht vorhergesehene externe Einwirkungen zum Zusammenbruch von Sicherheitssystemen und zu einer zumindest partiellen Kernschmelze führen können. Derartige Kausalverläufe wurden bisher nach dem Stand von Wissenschaft und Technik als unwahrscheinlich eingestuft und dem "Restrisiko" zugeordnet. Diese gesetzgeberische Bewertung ist nach den sich aus Fukushima ergebenden neuen Erkenntnissen angesichts der vom Bundesverfassungsgericht in der Kalkar I-Entscheidung aufgestellten Anforderungen an den Grundrechtsschutz durch den Gesetzgeber nicht mehr haltbar. Das Gericht betont für das Atomrecht den vorläufigen Charakter der naturwissenschaftlichen Erfahrungsgrundlagen sowie die Möglichkeit schwerer Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. Es fordert daher die Korrigierbarkeit des der gesetzgeberischen Entscheidung zu Grunde liegenden Erfahrungswissens durch jede neue Erfahrung.
Beide Minister forderten von der Bundesregierung ein wegweisendes Energiekonzept der Zukunft: "Das ist nur mit einer konsequenten Neuausrichtung der Energiepolitik und dem schnellstmöglichen Umstieg auf erneuerbare Energien zu erreichen. Wir müssen jetzt massiv in die richtigen Strukturen investieren und das heißt vor allem in eine dezentrale und nachhaltige Energieversorgung." Der Weg dahin müsse jetzt mit aller Kraft und zielgerichtet beschritten werden. Dazu müsse auch der Investitionsstau aufgelöst werden, der durch die Laufzeitverlängerung insbesondere bei Stadtwerken entstanden sei.
Die Kernpunkte des Atomausstiegsgesetzes des Landes NRW:
- Stilllegung: Die Betriebsgenehmigungen der sieben ältesten Atomkraftwerke und des sicherheitsproblematischen Reaktors Krümmel werden durch Gesetz entzogen.
- Laufzeitverlängerung: Für die übrigen Kraftwerke werden die durch die 11. und 12. Novelle vorgenommenen Änderungen des Atomgesetzes ? soweit sie im Zusammenhang mit der Verlängerung von Laufzeiten stehen ? auf den alten Rechtszustand zurückgeführt.
- Dynamische Risikovorsorge: Die Verpflichtung für den Anlagenbetreiber, seine Anlage entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und den sich ändernden Erkenntnissen zum Risikopotenzial fortwährend nachzurüsten, wird ausdrücklich klargestellt (dynamische Risikovorsorge, § 7 d). Die Bundesregierung wird zur Konkretisierung dieser Verpflichtung des Betreibers durch Rechtsverordnung ermächtigt (§ 12 a).
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Datum: 06.04.2011 - 16:15 Uhr
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