Über die wettbewerbsrechtliche Einordnung von Badeenten als Hygieneartikel oder Erotikspielzeug

Über die wettbewerbsrechtliche Einordnung von Badeenten als Hygieneartikel oder Erotikspielzeug

ID: 388363

Unternehmen „durchforsten“ die Werbung und auch die Onlineshops von Konkurrenten meist sehr akribisch, um auf unzulässige wettbewerbsrechtliche Verstöße aufmerksam zu werden und diese juristisch verfolgen zu können.

Dabei können von juristischen Laien gar nicht als wettbewerbsrechtlich relevant eingestufte Details von besonderer Bedeutung sein. Diese Details bei der Einleitung juristischer Schritte fundiert darzulegen, ist wesentliche Grundlage, um den gewünschten gerichtlichen Erfolg herbeizuführen.



(firmenpresse) - So hat in einem vom Oberlandesgericht Koblenz am 09.02.2011 (Az.: 9 W 680/10) verhandelten Fall der Betreiber eines Onlineshops, in dem er Badeenten verkauft, einen Wettbewerber rechtlich belangen wollen. Dieser handelt ebenfalls mit Badeenten – mit integriertem Vibrator oder in Vereinsfarben deutscher Fußball-Bundesligavereine lackiert. Grund des Verfahrens war, dass der Wettbewerber in seinem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln ausgeschlossen hat:

„Bitte beachten Sie, dass (...) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“

Da der Antragsteller der Meinung war, auch Badeenten seien Hygieneartikel und dürften vom Widerrufs- und Rückgaberecht nicht ausgeschlossen werden, leitete er juristische Schritte gegen den Wettbewerber ein – allerdings ohne zu belegen, dass die entsprechenden Badeenten vom Verbraucher auch als Hygieneartikel angesehen werden.

Da das OLG Koblenz Badeenten mit Vibrator eher als Erotikspielzeug, denn als Hygieneartikel einstufte und in Vereinsfarben lackierte Badeenten eher als Fanartikel, komme es auf die Frage, ob das Rückgabe- und Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln ausgeschlossen werden dürfe, gar nicht an.

Ein Wettbewerbsverstoß konnte damit nicht festgestellt werden.


Fazit:
Zu der Überprüfung der eigentlich in Rede stehenden Frage ist es vorliegend nicht gekommen, da der Antragsteller es versäumt hat, seinen Antrag fundiert zu begründen. Weil die umfangreichen Schutzmöglichkeiten des Wettbewerbsrechts, sich gegen unredliche Wettbewerber zur Wehr zu setzen, demjenigen nicht helfen, der entscheidungsrelevante Fakten nicht fundiert belegt, ist es wichtig, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, damit Fehler wie im o.g. Beispiel ausgeschlossen und unnötige Kosten vermieden werden können.


© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com


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Die Kanzlei Mittelstaedt, Bestandteil der Partnerschaftsgesellschaft LADM Liesegang Aymans Decker Mittelstaedt & Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ist eine exklusive Spezialisten-Kanzlei mit internationaler Ausrichtung und Sitz in Köln.
Seit 1994 arbeitet die Kanzlei für globale Unternehmen und leistet alle fachlichen Dienstleistungen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Der Gründer der Kanzlei, Axel Mittelstaedt, ist seit über 25 Jahren internationaler Experte für Gewerblichen Rechtsschutz und Markenführung.
Seine klassischen anwaltlichen Leistungen: Markenrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Marken), Wettbewerbsrecht (Angriffe und deren Abwehr), Geschmacksmusterrecht (Anmeldung und Verteidigung etc. von Geschmacksmustern), Patentrecht (speziell: Verfahren bei Patentverletzungen).
Zusätzlich bietet die Kanzlei Mittelstaedt ein qualifiziertes Analyseverfahren und Gutachten für strategisches IP Management in Unternehmen an. Dieses innovative Kanzleiprodukt SIP® untergliedert sich in vier Phasen:
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* Aktualisierung und Neuanmeldung für Marken, Produkte und Geschmacksmuster
Dazu gerade erschienen: Axel Mittelstaedt, „Strategisches IP-Management – mehr als nur Patente“ im renommierten GABLER-Verlag: ISBN 978-3-8349-1399-9



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Datum: 15.04.2011 - 09:21 Uhr
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