Auer Witte Thiel: BGH fällt Urteil zur Mietkürzung bei Überhitzung
Auer Witte Thiel informiert über neues BGH-Urteil zur Gebrauchstauglichkeit bei Mietsachen
München – April 2011. Vermieter müssen sich bei eingeschränkter Gebrauchstauglichkeit
einer Mietsache nicht in jedem Fall und dauerhaft mit Mietkürzungen abfinden. Dies
entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (XII ZR 132/09). Die
Rechtsanwälte Auer Witte Thiel informieren über das Urteil und den zugrundeliegenden Fall.
Als im Mietrecht erfahrene Kanzlei beraten Auer Witte Thiel seit Jahren mehrere
renommierte Unternehmen.

(firmenpresse) -
Wenn sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf
die Mietsache auswirkt, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetz
herabgesetzt. In der Zeit, während der die Mietsache trotz Vorliegens eines Mangels
uneingeschränkt vertragsgemäß nutzbar ist, entfällt die Herabsetzung der Mietzahlung.
Mit dieser Entscheidung (XII ZR 132/09) präzisierte der Bundesgerichtshof im Dezember
2010 die Rechtsprechung zum Thema Gebrauchstauglichkeit bei Mietsachen und stärkt
damit die Rechte von Vermietern und Immobilieneigentümern.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte im Zeitraum von September bis November
2008 die Miete gekürzt und als Grund hierfür angegeben, dass die für den Betrieb einer
Kinderarztpraxis genutzten Räume während des Sommers aufgrund der hohen
Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar seien. Die Klägerin verlangte daraufhin die
nachträgliche Zahlung der restlichen Miete in Höhe von 695 Euro für die Monate Oktober
bis November. In einem anderen Rechtsstreit war die Beklagte bereits zur Zahlung von
170 Euro ausstehender Miete für den Monat September verurteilt worden.
Amtsgericht und Landgericht gaben der Klage statt; der Bundesgerichthof wies die
Revision der Beklagten ab. Zur Begründung gab der der BGH an, dass der Mietzins nur
für die Monate periodisch herabgesetzt werden kann, in denen die Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache tatsächlich erheblich beeinträchtigt ist. Eine Kürzung der Miete sei indes
für die Monate unzulässig, in denen die Mietsache vertragsgemäß ohne Einschränkungen
nutzbar ist. Im vorliegenden Fall habe sich der die Gebrauchstauglichkeit
beeinträchtigende Mangel in den Monaten September bis Oktober nicht mehr auf die
Mietsache ausgewirkt, die während dieser Periode ohne Einschränkungen nutzbar
gewesen seien. Zudem sei innerhalb dieses Zeitraums auch nicht damit zu rechnen
gewesen, dass eine Beeinträchtigung eintreten könne. Daher fehle es an der für die
Mietminderung erforderlichen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit im
vertragsgemäßen Sinne.
Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werten das Urteil des BGH als wichtige Stärkung der
Rechtsposition der Vermieter. Auer Witte Thiel berichten an dieser Stelle auch in den
kommenden Monaten über aktuelle richterliche Entscheidungen im Mietrecht.
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Über Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in
bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer
Witte Thiel vertritt im Bereich Miet-, Immobilien- und Baurecht eine Vielzahl von
Wohnungsbauunternehmen, Hausverwaltungen und Wohnungseigentumsgemeinschaften.
Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.
Datum: 18.04.2011 - 10:50 Uhr
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